Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-03-17
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Es wurde schon gesagt: Wir haben es mit einer komplexen Vorlage zu tun, in formeller und vor allem auch in materieller Hinsicht; mit einer Vorlage zudem, die Anlass zu emotionalen Verhaltensweisen gibt, schliesslich aber auch mit einer Vorlage, bei welcher man die Veränderungen ihres "Gegenstandes" deutlich spürt. Die Globalisierung zeigt auch in diesem Bereich ihre negativen Auswirkungen. Viele, vor allem junge Ausländer verlassen ihre Heimatländer, weil sie daselbst keine Perspektiven sehen, im Wissen, bei uns bessere Verhältnisse vorzufinden, und in der Hoffnung, hier ein besseres Leben führen zu können.
Allein - die Feststellung ist eigentlich zu simpel, um überhaupt ausgesprochen zu werden -, wir können in Gottes Namen nicht alle bei uns aufnehmen bzw. bei uns behalten. Denn das Mengenverhältnis zwischen der inländischen Wohnbevölkerung und den Ausländerinnen und Ausländern - das gilt nicht nur für die Schweiz - hat seine natürlichen Grenzen, was von der Politik zu respektieren und von der Gesetzgebung zu regeln ist.
In diesem weiten Kontext des Verhältnisses von Ausländerinnen und Ausländern einerseits und Schweizerinnen und Schweizern andererseits geht es gesetzgeberisch gesehen um das Ausländerrecht, das Asylrecht und das Bürgerrecht. Wie eng diese Bereiche zum Teil rechtlich, vor allem aber auch faktisch im Bewusstsein der Bürgerinnen und Bürger verflochten sind, hat gerade die Volksabstimmung vom vergangenen September gezeigt.
Rechtspolitisch gesehen geht es bei der Gesetzgebung im Bereich des Asyl- und Flüchtlingsrechtes nach meiner Überzeugung darum, dass auf der einen Seite diejenigen Menschen, die wir aufgrund des übergeordneten Rechtes, aufgrund unserer Tradition sowie unserer kollektiven Rechtsüberzeugung schützen wollen und die diesen Schutz auch wirklich brauchen, ihn auch tatsächlich bekommen sollen. Auf der anderen Seite sollten wir diejenigen, die diesen Schutz eben missbräuchlich in Anspruch nehmen wollen, in einem möglichst raschen, aber dennoch fairen Verfahren wegweisen und diesen Entscheid nach Möglichkeit auch durchsetzen, aber auch dies wiederum in einem fairen Verfahren. Ich glaube feststellen zu dürfen, dass die von unserer Kommission erarbeitete Vorlage diesen Anforderungen insgesamt gerecht wird.
Damit man zu dieser Erkenntnis kommt, muss allerdings die einleitend erwähnte Emotio etwas abgebaut werden, und an ihre Stelle muss die Bereitschaft treten, die Vorlage unvoreingenommen und sachlich zu prüfen. Unserer Kommission wird vorgeworfen, ihre Arbeit stelle eine endgültige Abkehr von der humanitären Tradition der Schweiz dar; es wurde bereits erwähnt. Natürlich haben wir versucht, eine Vorlage zu unterbreiten, welche den erwähnten rechtspolitischen Zielen Rechnung trägt. Der Vorwurf aber, diese Bestimmungen würden nicht mehr der Humanitas entsprechen, kann nicht ohne Widerspruch hingenommen werden, u. a. aus folgenden Gründen:
1. Die grundlegenden Bestimmungen des 1. Kapitels des Asylgesetzes, enthaltend u. a. die Umschreibung des Asyls (Art. 2), des Flüchtlingsbegriffes (Art. 3), der Gewährung des vorübergehenden Schutzes (Art. 4) sowie des Rückschiebungsverbotes (Art. 5), bleiben von der Revision unberührt.
2. Der Unterschied zwischen der vom Nationalrat beschlossenen humanitären Aufnahme und der von der Kommission vorgeschlagenen, verbesserten vorläufigen Aufnahme beschränkt sich im Wesentlichen auf den Namen - nomen est omen, könnte man sagen - sowie auf den Familiennachzug.
3. Die Neuformulierung des Nichteintretensgrundes gemäss Artikel 32 Absatz 2, der sogenannte Papierartikel, stellt trotz der dagegen erhobenen Kritik sicher - das ist meine Überzeugung -, dass niemand, der unseren Schutz finden soll, durch das Netz fällt. Zu behaupten, diese Bestimmung schaffe die Vermutung, wer keine Reise- oder Identitätspapiere habe, sei kein Flüchtling, geht zu weit. Tatsache ist, dass in der Realität die Reise- beziehungsweise Identitätspapiere sehr häufig gezielt vernichtet werden. Meines Erachtens muss der Gesetzgeber diesem Umstand Rechnung tragen.
4. Die Ausdehnung des Sozialhilfestopps auch auf rechtskräftige materielle Wegweisungsentscheide mag allenfalls zu gewissen staatspolitischen Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen führen. Unter asyl- und flüchtlingsrechtlichen Aspekten kann sie nicht bedenklich sein. Denn es ist wohl klar, und die Praxis zeigt dies auch mit aller Deutlichkeit: Wer an sich ausreisen müsste - auch weil die Ausreise möglich, zulässig und zumutbar ist -, der wird nicht oder jedenfalls kaum ausreisen, wenn er weiterhin Sozialhilfe beziehen kann. Nothilfe gemäss Artikel 12 der Bundesverfassung ist nicht einfach nichts. Sie versteht sich zwar als Minimalhilfe, hat aber gemäss der Praxis des Bundesgerichtes mindestens auch zur Aufgabe, einen bedürftigen Menschen und allenfalls dessen Familie vor dem Absinken in eine unwürdige Bettelexistenz zu bewahren.
Eine andere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob die Nothilfe ihrerseits unter gewissen Voraussetzungen noch soll eingeschränkt werden können oder ob, wie dies zum Teil geltend gemacht wird, bei diesem Grundrecht der sogenannte Kernbereich identisch mit dem Schutzbereich sei. Diese Auffassung ist für mich an sich nachvollziehbar, doch geht es eben auch um die Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe. Wir werden ja in der Detailberatung noch über diese Bestimmung sprechen. In diesem Zusammenhang ist immerhin darauf hinzuweisen, dass in Artikel 12 der Bundesverfassung auch die Formulierung steht: "Wer in Not gerät" - und jetzt kommt der entscheidende Nebensatz - "und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen". Ich habe in diesem Kontext noch einen Antrag eingebracht.
Eine wichtige Feststellung geht dahin, dass es nach meiner Überzeugung ausserordentlich wichtig ist, zwischen einem rechtskräftigen Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheid auf der einen Seite und dem Vollzug der Wegweisung auf der anderen Seite zu differenzieren. Anders ausgedrückt: Auch wenn rechtskräftig entschieden ist, dass jemand das Land verlassen muss, wird immer sorgfältig geprüft, ob der Vollzug zulässig, möglich und vor allem auch zumutbar sei; wenn nicht, wird eben die vorläufige Aufnahme verfügt, und zwar nicht nur im Sinne einer Kann-Vorschrift, sondern im Sinne einer Ist-Vorschrift.
Es geht, so glaube ich, letztlich um die sehr grundsätzliche Frage des Rechtes und seiner Durchsetzung. Konkret: Wollen wir uns zumindest bemühen, gesetzgeberisch diejenigen Instrumente zu schaffen bzw. die bestehenden zu [PAGE 328] optimieren, um rechtskräftige Nichteintretens- oder Wegweisungsentscheide - immer sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind - auch tatsächlich zu vollziehen? Oder resignieren wir mit Bezug auf die Rechtsdurchsetzung, indem wir uns einfach mit der Tatsache abfinden, dass die Leute dableiben, obwohl sie an sich abreisen müssten und auch könnten? Wollen wir also diese illegale Situation hinnehmen und diese allenfalls - ich erinnere an das gestrige Votum von Herrn David in anderem Zusammenhang - später sogar legalisieren?
Ich kann einem solchen Vorgehen nicht zustimmen. Ich glaube, dass realistischerweise die Lösung in Gottes Namen halt nur darin bestehen kann, dass wir die entsprechenden Instrumentarien schaffen und ausbauen, damit es gerade für diejenigen, die potenziell dazu neigen, unser Asyl missbräuchlich in Anspruch zu nehmen, weniger attraktiv wird, hierher zu kommen. Das wäre gleichsam eine präventive Massnahme.
Selbstverständlich müssen diese Instrumente dem Verfassungsrecht und dem übergeordneten, einschlägigen internationalen Recht standhalten. In der Kommission haben wir diese Frage selbstverständlich gestellt, und man hat uns gesagt: Jawohl, diese Voraussetzungen sind erfüllt. Ich bitte aber Herrn Bundesrat Blocher, uns auf diese Frage eine entsprechende - hoffentlich überzeugende - Antwort zu geben, und bin ihm dafür dankbar.
Auch ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten und den Antrag Sommaruga Simonetta abzulehnen.