Büttiker Rolf · Ständerat · 2005-03-17
Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Ich möchte in meinem Eintretensvotum nur auf den Rückweisungsantrag Sommaruga Simonetta und die entsprechenden Vorwürfe, einzelne Vorschläge der Kommission und des Bundesrates seien nicht verfassungs- und völkerrechtskonform, eingehen.
Ich muss Ihnen sagen, dass zu den neuen Anträgen der SPK bzw. des Bundesrates eigentlich nur zwei externe Gutachten vorliegen, und zwar zum neuformulierten Nichteintretenstatbestand bei der Nichtabgabe von Papieren beim Asylgesuch (Art. 32, Prof. Kälin) sowie zum Entzug der Nothilfe bei mangelnder Kooperation (Art. 83, Prof. Jörg Paul Müller).
Zu Artikel 32: Frau Sommaruga, es ist nicht so, dass die Kommission alles kaltschnäuzig in den Wind geschlagen hätte; wir haben, nachdem das Konsultationsverfahren abgeschlossen und die Kritik gekommen war, die Anliegen von Professor Kälin ernst genommen. Der Nichteintretenstatbestand wegen Papierlosigkeit wurde nach der im Konsultationsverfahren gerade von Professor Kälin geäusserten Kritik neu und besser formuliert, mit den nun vorgesehenen weitergehenden Ausnahmemöglichkeiten. Es steht im Gesetz: Wenn entschuldbare Gründe für die Papierlosigkeit bestehen; wenn die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht wird; wenn im konkreten Fall weitere Abklärungen notwendig sind, ist sichergestellt, dass tatsächlich - tatsächlich - verfolgte Personen auch ohne Reisepapiere ein normales Asylverfahren durchlaufen können. Damit werden das Völkerrecht und die Verfassung respektiert.
Zu Artikel 83: Ich bin klar der Auffassung, dass der von unserer SPK angenommene Artikel 83 - man kann ihn neu formulieren und eine Differenz schaffen, das ist das Mindeste; das ist immer möglich - nicht nur dringend notwendig, sondern auch verfassungsrechtlich in Ordnung ist. Ich komme zum Gutachten von Professor Müller: Gemäss Gutachten von Professor Müller widerspricht die vorgeschlagene Bestimmung Sinn, Zweck und Wortlaut von Artikel 12 der Bundesverfassung, wonach - das hat Frau Sommaruga erwähnt - allen Menschen in der Schweiz Betreuung und Hilfe in Notlagen garantiert werde, wenn die Notlage nicht selber bewältigt werden könne. Und dann kommt der Satz, dabei sei nicht entscheidend, ob diese aktuelle Notlage selber verschuldet worden sei oder nicht.
Das entspricht nicht liberaler Auffassung von Fürsorge, Nothilfe und Sozialhilfe - absolut nicht! Und es ritzt auch das Subsidiaritätsprinzip unseres Landes. Ich bestreite diese Auffassung entschieden. Ich muss sagen: "Die braune Liesel kenn ich am Geläut." Ich bin im Gegensatz zu Herrn Professor Müller in Bezug auf die Auslegung von Artikel 12 der Bundesverfassung der Auffassung, dass keine aktuelle Notlage vorliegt, wenn jemand ohne staatliche Hilfe überleben [PAGE 327] kann. In diesem Fall wird keine Überlebenshilfe benötigt; die Nothilfe des Staates wird nur subsidiär ausgerichtet. Wenn keine anderen Möglichkeiten mehr bestehen, kann eine Person mit ihrer Ausreise aus der Schweiz verhindern, dass sie in eine Notlage gerät und hat daher keinen Anspruch auf dauerhafte Unterstützung. Selbstverständlich hat der Staat bei der Ausreise behilflich zu sein. Die Organisation der Ausreise kann auch eine Form der Überlebenshilfe darstellen.
Es kommt noch dazu - das steht auch im Gesetz -: Bei einer Wegweisung muss immer geprüft werden, ob der Vollzug zumutbar und zulässig ist. Das ist unbestritten, Frau Sommaruga! Bei einer existenziellen Gefährdung im Herkunftsland erfolgt kein Wegweisungsvollzug. Die Ausreise führt somit - entgegen der Meinung von Professor Müller - nicht zu einer Gefährdung. Weigert sich in einem solchen Fall die betroffene Person auszureisen, so nimmt sie die Existenzgefährdung in Kauf, obschon sie die Möglichkeit hätte, dies zu verhindern. Hier kann von einem Rechtsmissbrauch bezüglich der Forderung nach Nothilfe gesprochen werden. Dies rechtfertigt eine Verweigerung der Nothilfe.
Sie sehen: Bezüglich der beiden professoralen Gutachten sind wir bei jenem von Professor Kälin als Fazit entgegengekommen und haben eine Verbesserung erzielt, und die inhaltliche Begründung des Gutachtens von Professor Müller kann ich aus liberalen Überlegungen - von einem liberalen Standpunkt aus - nicht vertreten und nicht unterstützen.
All dies zeigt, dass die Kommission sorgfältig gearbeitet hat und dass die völkerrechtlichen und verfassungsmässigen Grundlagen absolut vorliegen.