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Heberlein Trix · Ständerat · 2005-03-17

Heberlein Trix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17

Wortprotokoll

Ich habe jetzt die Begründung des Antrages Berset gehört. Wir haben uns in der Kommission wirklich intensiv mit diesem Antrag auseinander gesetzt und Nachfragen gestellt. Denn es ist so, wie es Herr Berset auch zitiert hat; und ich habe in meinem Eintretensvotum auch die Aussage von Herrn Ständeratspräsident Frick zitiert, wonach Papierlosigkeit nicht automatisch zu einem Nichteintretensentscheid führen darf.

Bekanntlich ist Papierlosigkeit einer der Hauptgründe für das lange Verfahren. Die Probleme mit der Identifizierung der Gesuchsteller sind die schwierigsten, und ebenso erschweren fehlende Identitätspapiere die Rückreise. Der Papierlose muss neu glaubhaft erklären können, weshalb er über keine solchen verfügt. Heute muss die Behörde ermitteln. Sie erinnern sich vielleicht noch an die Diskussionen, die wir zu Zeiten von Herrn Arbenz hatten, als er verfügte, dass Asylsuchende ohne Papiere über die Grenze zurückgehen mussten und ihre Papiere mitbringen mussten, wenn sie an der Grenze einreisten. Es zeigte sich dann, dass aufgrund dieser Praxis, die dann von der Asylrekurskommission (ARK) untersagt wurde, plötzlich mehr als die Hälfte der Asylbewerber, die beim ersten Mal keine Papiere hatten, beim zweiten Eintritt über die notwendigen Papiere verfügten.

Es ist im Übrigen auch nicht so, dass alle Papierlosen generell benachteiligt sind. Im Gegenteil, wir haben das heute bereits gehört: Im heutigen Verfahren werden all jene, welche ihre Papiere abgeben, mit einem rascheren Verfahren "bestraft". Ich habe von mehreren Asylbewerbern gerade diese Klage gehört. Eine Frau, die zurückgehen musste, beklagte sich, dass ihr Nachbar, welcher in der Asylunterkunft seine Papiere versteckte und sie nicht abgab, jetzt hier bleiben darf. Ich glaube, es ist wichtig, dass diese Missbräuche bestraft werden.

Es muss auch sichergestellt werden, und das ist im neuen Gesetzestext so, dass niemand einen Entscheid einfach allein aufgrund seiner Papierlosigkeit erhält. Ich denke, das ist ganz entscheidend. Beim Begriff "Papiere", der aufgrund der Auslegung auch der Gerichtsbehörden in der alten Formulierung sehr weit definiert wurde, wird neu in der engeren Formulierung zwischen den Dokumenten, Reise- oder Identitätspapieren, unterschieden. Nicht dazu gehören Fahrausweise, Zeugnisse oder andere Legitimationspapiere, die leicht gefälscht werden können.

Der neue Artikel 32 Absatz 2 Litera a soll also generell auf eine Beschleunigung des Verfahrens zielen. Die Terminologie "Reise- oder Identitätspapiere" soll eine zweifelsfreie Identifikation ermöglichen, und Asylsuchende, die unentschuldigt keine Papiere abgeben, sollen schlechter gestellt werden. Ist die Nichtabgabe von Papieren entschuldbar, so wird das Gesuch immer materiell entschieden. Ein Beispiel, das wir in der Kommission gehört haben: Während der Kosovo-Krise konfiszierten Serben die Papiere von Albanern oder Gesuchstellern albanischer Abstammung. Das ist eine Tatsache, welche den Behörden bekannt ist, die ganz sicher nicht zu Nichteintretensentscheiden führte. Die neue Formulierung ist völkerrechtlich kompatibel; es gibt ein Gutachten der Völkerrechtsabteilung des EDA und des BJ. Das Non-Refoulement-Prinzip wird ganz klar respektiert. Es wird geprüft, es wird eine formelle Anhörung durchgeführt; und wird auf ein Gesuch nicht eingetreten, wird auch die Prüfung im Wegweisungspunkt ganz klar durchgeführt. Wenn ein Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist, wird die vorläufige Aufnahme angeordnet.

Wir haben dann in der Kommission auch noch auf Wunsch und auf Antrag von Frau Brunner die Formulierung der Auffangmöglichkeiten erhalten. Was sind "Hinweise auf Verfolgung"? Diese Formulierung verwendet folgende Nichteintretenstatbestände: die unentschuldbare Papierlosigkeit, missbräuchliches Nachreichen eines Asylgesuches, Safe-Country-Entscheide und Aufhebung des vorübergehenden Schutzes. Hinweise, die "geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen" - diese Formulierung verwendet die folgenden Nichteintretenstatbestände: bei Zweitgesuchen oder Mehrfachgesuchen, Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe e, bei Asylverfahren in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR, Artikel 32 Absatz 2 Litera f des Asylgesetzes.

Gemäss Auslegung der ARK, wie ich erwähnt habe, besteht kein Unterschied, ob bei einem Nichteintretenstatbestand die Auffangmöglichkeit als Hinweis auf eine Verfolgung oder als Hinweis, der "geeignet ist, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen", formuliert wird. Somit besteht kein rechtlicher Unterschied zwischen diesen beiden Formulierungen.

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