Pfisterer Thomas · Ständerat · 2005-03-17
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Sie überraschen immer wieder durch Spontaneität - vom "Apéro" bis zur heutigen Wortschöpfung.
Zur Sache: Mein Antrag ist anders gerichtet als der Antrag David. Er ist auch anders begründet. Herr David, ich gehe davon aus, dass es keine Vorschrift gibt, die es Privaten verbietet, Suppe abzugeben. Mein Problem geht viel grundsätzlicher dahin, ob der Staat nach seiner Verfassung helfen muss oder nicht.
Artikel 83 ist eine Neuschöpfung der Kommissionsmehrheit. Er ist weder im ursprünglichen Entwurf noch in der jetzigen Fassung des Bundesrates enthalten gewesen. Die praktische Bedeutung dieser Bestimmung darf nicht überschätzt werden. Es wird sich um wenige Fälle handeln. Dennoch müssen wir sorgfältig legiferieren. Es geht hier nicht um den Zugang zum Sozialsystem, es geht nicht um den Zugang zur Sozialversicherung, sondern es geht um die Anwendung von Artikel 12 der Bundesverfassung.
Der Antrag der Kommissionsmehrheit erweckt meines Erachtens in drei Richtungen Bedenken:
1. Die beantragte Bestimmung kann das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen verletzen. Die Bundesverfassung garantiert zweifellos kein Mindesteinkommen, aber eine Überlebenshilfe in Form eines Minimums an Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinischer Grundversorgung. Dieses Recht gilt selbstverständlich für alle auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft, auch für abgewiesene Asylsuchende, also auch für Personen, die sich insoweit illegal hier aufhalten.
Der Staat darf sich selbstverständlich alle Mühe geben, dass sie sich nicht mehr in der Schweiz aufhalten. Mit diesem Ziel bin ich einverstanden. Die Bedenken gegenüber Artikel 83 gehen dahin, dass er so, wie er formuliert ist, über das Ziel hinausschiesst. Er ist eine ganz allgemeine Einschränkung des Grundrechtes. So ist er formuliert. Die beantragte Bestimmung ist gemessen an der Tragweite des Eingriffs zu allgemein, zu unbestimmt und unverhältnismässig abgefasst, indem sie als Kann-Vorschrift angelegt ist und jeden Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht als Verweigerungsgrund anerkennt.
Nothilfeausschluss ist nicht immer unzulässig, selbstverständlich. Aber es sind differenzierte, auf den Einzelfall zugeschnittene Lösungen nötig. Die Antwort, die wir heute Nachmittag zu Artikel 32 erhalten haben, bestärkt mich darin: Es kann Härtefälle geben. Es muss, von der Verfassung aus, in jedem Einzelfall geklärt werden, ob die betroffene Person in der Lage ist, für sich zu sorgen; das ist die Formel, auf die unser Vizepräsident zu Recht hingewiesen hat. Anders als bei den bisherigen Nichteintretensentscheiden nach dem EP-2003-Gesetz handelt es sich hier zusätzlich um Personen, die ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen haben; sie weilten während längerer Zeit rechtmässig in der Schweiz. Wie steht es insbesondere auch mit den besonders schutzbedürftigen Personen? Heute Nachmittag ist von Bundesrat Blocher zu Recht unterstrichen worden, dass man die Fälle differenziert anschauen muss; das muss auch hier gelten.
Nehmen Sie die Mitwirkungspflicht: Was kann nicht alles über die nichtabschliessende Liste von Artikel 8 hinaus als Verletzung der Mitwirkungspflicht gelten! So die Verweigerung von irgendwelchen Auskünften oder der Beschaffung von irgendwelchen Beweisen. Schauen Sie den Text von Artikel 8 bitte an, und vergleichen Sie ihn mit dem, was nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz alles inbegriffen sein kann; diejenigen, die solche Verfahren schon erlebt haben, sind sich dessen bewusst. Es kann sich um Auskünfte betreffend Drittpersonen handeln, auch dies würde nach dem Text einen Ausschluss legitimieren.
Es geht auch hier nur um Missbrauchsbekämpfung, wie jüngst das Bundesgericht wieder bestätigt hat. Vor allem gehört die generelle, undifferenzierte, vollständige Gewährung der Nothilfe zum Kerngehalt des Grundrechtes; daran ist der Bundesgesetzgeber selbstverständlich gebunden. Das ist die Grundrechtskomponente.
2. Es gibt eine weitere Komponente. Artikel 83 kann unzulässig in die Kompetenz der Kantone eingreifen. Der Föderalismus ist hier nicht weniger hochzuhalten als letzte Woche, als es um Fragen der Raumplanung ging, auch wenn es uns asylpolitisch nicht passt! Auch hier geht es um Fragen des Föderalismus, der hier anzuwenden ist. Die Kantone dürfen die Sozialhilfe für Asylsuchende heute schon, neben dem bisherigen Artikel 83, ergänzend regeln, wie das Bundesgericht im Zürcher Sozialhilfegesetz-Fall entschieden hat. Daran wird sich meines Erachtens künftig nichts ändern. Artikel 83 bietet den Kantonen nur eine Rechtsgrundlage an, ohne sie in die Pflicht zu nehmen. Es ist ihnen freigestellt, noch strenger oder auch weniger streng zu sein. Sie müssen dann aber auch die finanziellen Folgen für ihre eigene Gesetzgebung übernehmen.
Die Kantone dürfen auch - darauf mache ich Sie aufmerksam - in ihren Verfassungen Nothilferegelungen aufnehmen, die weiter gehen als jene des Bundes. Das ist z. B. im Kanton Bern der Fall, aber auch andere Kantone haben das gemacht. Sie dürfen dafür auch eigenen Rechtsschutz gewährleisten; auch das können wir ihnen nicht verwehren.
Die Bundesverfassung ermöglicht es dem Bund meines Erachtens nicht, sich zulasten der Kantone von seiner Nothilfepflicht für abgewiesene Asylsuchende zu befreien. Zudem hat der Bund auf die Gemeinden Rücksicht zu nehmen, auch asylpolitisch Rücksicht zu nehmen. Das Grundrecht auf Nothilfe gilt für ihn weiter.
Auch die Kantone können der Nothilfe nicht ausweichen, zumal dann nicht, wenn sie diese bereits im Gesetz oder in ihrer Verfassung verankert haben.
3. Ein weiterer Aspekt, der mir zunehmend Sorgen bereitet: Wir befinden uns auf einer Gratwanderung zwischen Vollzug und Freiheit oder Solidarität. Die Reaktion in der Gesellschaft ist bekannt; Sie haben die Beispiele der Kirchgemeinden erwähnt, die einspringen. Herr David hat gesagt, das freue ihn. Ich finde das eine sehr gefährliche Entwicklung - es ist eine gefährliche Entwicklung, dass die Leute animiert werden, eine Handlung vorzunehmen, die letztlich den Bundesgesetzgeber und auch die Kantone daran hindert, Bundesrecht korrekt zu vollziehen, oder dass sie versuchen, es zu unterlaufen. Das ist eine gefährliche Entwicklung. Wir sollten alles unternehmen, damit diese nicht noch gefördert wird. Aber wir stellen diese Reaktionen in der Gesellschaft fest, vor allem auch in den Kirchgemeinden.
Wir dürfen uns vor übermässigen Folgen von Migration selbstverständlich schützen, auch gegenüber Kriminalität, Terrorismus usw. Weder Abschottung noch sozialstaatlicher Übereifer sind der richtige Weg. Es gibt Lösungsansätze: Dublin wurde erwähnt; das gehört in diesen Zusammenhang - meinetwegen auch andere Massnahmen zur wirtschaftlichen Kooperation bis hin zu Freizügigkeitsabkommen. Das sind mögliche Wege. Letztlich ist die ganze Freiheit unteilbar.
Ich bitte Sie, dem Beschluss des Nationalrates, d. h. dem Antrag der Minderheit, zuzustimmen. Ich bitte Sie dann aber auch - damit ich das nicht noch einmal sagen muss -, dem Antrag Inderkum zuzustimmen. Er hat diesen Antrag betreffend Artikel 83bis gestellt. Ich gehe davon aus, dass er unter einer zulässigen Wegweisung eine Wegweisung in Übereinstimmung unter anderem mit Artikel 12 der Bundesverfassung meint. Das könnte ein sinnvoller Ausweg sein.
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