Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · 2005-03-17
Schmid-Sutter Carlo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-03-17
Wortprotokoll
Zur Bemerkung von Herrn Pfisterer hinsichtlich der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen: Es ist zwar zutreffend, dass sich Artikel 121 der Bundesverfassung, der sich über das Asylwesen ausspricht, hinsichtlich der Not- und der Sozialhilfe nicht äussert. Es ist auch zutreffend, dass Artikel 115 der Bundesverfassung im Zusammenhang mit der Unterstützung Bedürftiger von den Kantonen spricht; er lautet: "Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten." Es ist fraglich, ob das hier der zutreffende Fall wäre. Das gäbe eine verfassungsmässige Grundlage für ein Legiferieren des Bundes.
Ich halte allerdings die Frage nicht für so relevant, denn in der Theorie haben wir im Bereich des Zivilrechtes folgende Lösung gefunden: Es ist offenkundig, dass das formelle Zivilrecht Sache der Kantone ist, während das materielle Zivilrecht Sache des Bundes ist. Nun gibt es eine völlig unbestrittene, uralte Theorie, die besagt: Wenn es darum geht, dass zur Durchsetzung des materiellen Bundesrechtes formelles Zivilrecht gesetzt werden muss, dann hat der Bund das Recht, das zu tun und damit auch in die Hoheit der Kantone einzugreifen. Hier scheint mir ein analoger Fall vorzuliegen. Wenn es darum geht, zur Durchsetzung des materiellen Asylrechtes des Bundes Sozialrecht zu setzen, dann kann hier nicht gesagt werden, der Bund habe keine entsprechende verfassungsmässige Kompetenzgrundlage. Alles andere würde dazu führen, dass wir in dieser ganzen Geschichte überhaupt nichts tun könnten, und das wäre eine unerträgliche Situation. Ich halte also rein kompetenzmässig Artikel 83 in der Fassung der Kommissionsmehrheit, in der Fassung von Herrn Inderkum (Art. 83, Art. 83bis) für absolut verträglich.
Ein letztes Wort zum Grundrechtsgehalt: Artikel 12 der Bundesverfassung behandelt die Nothilfe; in der ganzen Diskussion zu Artikel 83 des Asylgesetzes ist oftmals auch gesagt worden, Artikel 12 der Bundesverfassung sei per se so bedeutsam, dass der Grundrechtskern mit dem Grundrechtsgehalt praktisch zusammentreffe - oder wie der Fachausdruck auch immer ist -, sodass man hier gar nicht legiferieren dürfe. Ich glaube, dass hier ein Missverständnis vorliegt. Herr Jörg Paul Müller hat in seinem Gutachten, das ich heute Morgen bereits zitiert habe, auf Seite 4 geschrieben: "Als Garantie menschenwürdiger Daseinsbedingungen gehört Artikel 12 zum Kerngehalt der Verfassung." Das glaube ich auch; aber es ist falsch, wenn man dann hier die Begriffe verwechselt. "Er darf daher nach Artikel 36 Absatz 4" - so fährt Herr Müller fort - "durch keine Behörde beschränkt werden. Er ist als solcher sowohl für den kantonalen als auch den eidgenössischen Gesetzgeber verbindlich." Der Kerngehalt der Verfassung ist nicht dasselbe wie der Kerngehalt des einzelnen Grundrechtes. Wenn man schon in Begriffsjurisprudenz machen will, wäre dieser Unterschied zu machen. Damit ist die Möglichkeit durchaus gegeben, auch Artikel 12 mit den bekannten drei Voraussetzungen - gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit - einzuschränken. Ich lasse mich also rein verfassungsrechtlich auch einmal auf diese Kaffeesatzleserei ein und sage: Ich glaube, es ist möglich, Artikel 12 als Grundlage zu akzeptieren und Artikel 83 verfassungskonform zu fassen.
Die Frage, ob man den Antrag Inderkum annehmen will oder nicht, ist für mich als Kommissionsmitglied etwas schwierig. Ich muss Ihnen das bekennen. Der Antrag Inderkum hat einen gewissen Charme. Aber er birgt die Gefahr, dass der ganze Artikel 83 aus dem Spiel gerät, denn dann ist keine Differenz mehr drin.
Ich möchte also das Votum von Philipp Stähelin unterstützen: Wenn wir sicher sind, dass der "Drittrat" bzw. der Erstrat den Artikel 83 noch einmal in Beratung zieht, wäre ich durchaus geneigt, dem Antrag Inderkum zuzustimmen. Aber da haben wir noch eine bestimmte Reserve, und ich wäre dankbar, wenn die Diskussion Klarheit schaffen könnte.