Beerli Christine · Ständerat · 2000-06-07
Beerli Christine · Ständerat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07
Wortprotokoll
In Anwendung von Artikel 39 Absatz 2 zweiter Satz beschränkt sich die Regelungskompetenz des Bundesrates auf Anpassungen technischer Einzelheiten von untergeordneter Bedeutung. Auch wenn im Gesetz ein ordentliches Vernehmlassungsverfahren nicht vorgesehen ist, wird der Bundesrat vor einer geplanten Nachführung die interessierten Kreise doch informell anhören, um deren Expertenmeinung zur Praktikabilität und zu den Auswirkungen des geplanten Ausführungsrechtes zu erfahren. Die Kantone und die politischen Parteien sollen jedoch in solchen Fällen nicht mit einer hochtechnischen Materie belastet werden.