Graf Maya · Nationalrat · 2005-06-09
Graf Maya · Nationalrat · Basel-Landschaft · Grüne Fraktion · 2005-06-09
Wortprotokoll
Da wir die Minderheitsanträge zu den Artikeln 15 und 18 gleichzeitig behandeln, erlaube ich mir, ein bisschen länger zu sprechen. Wir haben es bereits beim Eintreten gesagt: Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes über die Tierversuche stellen im Vergleich zum geltenden Recht eine wesentliche Verschlechterung dar, welche de facto eine Senkung des Schutzniveaus der Tiere zur Folge haben kann. Diese Rückschritte aber widersprechen klar der Absichtserklärung des Bundesrates, die erreichten Tierschutzstandards zumindest beizubehalten.
Wichtige Errungenschaften, welche 1991 auf grossen öffentlichen Druck hin durch eine Teilrevision in das Tierschutzgesetz aufgenommen worden sind und dazu beigetragen haben, dass die Zahl der Tierversuche abgenommen hat, sind bei dieser Revision nun wieder herausgestrichen worden. So fehlen nicht nur Konkretisierungen der Anforderungen an Laboratorien und Forschende und Kriterien zum Umgang mit Tieren bei belastenden Versuchen. Man hat auch die Protokollführungspflicht herausgestrichen. Die Verwaltung begründete das Fehlen dieser Artikel in der Kommission damit, dass es um Stufengerechtigkeit gehe und vieles in der Verordnung geregelt sei. Wir alle haben erstens diese Verordnung noch nicht gesehen. Zweitens wissen wir, dass eine Verordnung durch den Bundesrat jederzeit geändert werden kann. Ersatzlos gestrichen hat der Bundesrat die Dokumentationsstelle für Tierversuche und Alternativmethoden sowie die Förderung der internationalen Anerkennung von Alternativmethoden. Gerade diese beiden letztgenannten Punkte können aber nicht auf die Verordnungsebene überführt werden, weil es Fördermassnahmen des Bundes sind und es für bundesrechtliche Vollzugsorgane eine formellgesetzliche Grundlage braucht.
Darum beantrage ich Ihnen als Minderheitssprecherin hier dringend, in Artikel 15 neu die Absätze 2 bis 4 und in Artikel 18 den Absatz 4 aufzunehmen. Es sind konkrete, nicht extreme Forderungen, die nicht darauf abzielen, die Tierversuche überhaupt zu verbieten. Aber wir wollen in Zukunft mit einem Minimum an Versuchstieren auskommen, die Schwerstbelastung ausschalten und vor allem Alternativen fördern können. Jedes Jahr sind weit über 100 000 der in der Schweiz durchgeführten Tierversuche für die betroffenen Versuchstiere mit mittelschweren bis schweren Schmerzen, Leiden, Schäden oder Ängsten verbunden. Allein im Jahr 2003 betraf das 18 000 Tiere, für die das mit schwersten Schäden und Leiden verbunden war. Sie wurden vor allem in der Toxikologie, bei Qualitätskontrollen und in der Forschung eingesetzt. Es waren vor allem kleine Nager, Labornager, und Fische, aber auch Affen, Hunde, Katzen, Nutztiere und Vögel. Wir wissen: Ein Tierversuch ist immer ein Interessenkonflikt zwischen den Nutzungsinteressen des Menschen am Tier und den Schutzinteressen des Tieres, wobei eine Unverhältnismässigkeit zwischen Nutzen und Schaden vermieden werden muss. Also sind auch geringfügige und mittelschwere Belastungen der Versuchstiere nicht gerechtfertigt, wenn kaum ein Nutzen oder Erkenntnisgewinn für den Menschen zu erwarten ist. Der Versuchsleiter und auch die Bewilligungsbehörde haben bei jedem Tierversuch diese Güterabwägung vorzunehmen, in der sie Schmerzen und Leiden der Tiere dem erwarteten Nutzen oder Erkennungsgewinn gegenüberstellen.
Dabei soll nach den ethischen Grundsätzen und Richtlinien für wissenschaftliche Tierversuche der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften folgender Grundsatz gelten. Punkt 3.3: "Je schwerer das dem Tier durch den Versuch zugemutete Leiden ist, desto schärfer stellt sich die Frage nach der Verantwortbarkeit eines Versuches." Punkt 4.6: "Versuche, die dem Tier schwere Leiden verursachen, müssen vermieden werden, indem durch Änderung der zu prüfenden Aussage andere Versuchsanordnungen gewählt werden oder indem auf den erhofften Erkenntnisgewinn verzichtet wird. Als schwere Leiden gelten Zustände, welche ohne lindernde Massnahmen als unerträglich zu bezeichnen sind."
Die von der Minderheit vorgeschlagene Formulierung im neuen Artikel 15 Absatz 2 entspricht also fast wörtlich den Ethikrichtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften. Diese Forschenden haben sich also seit 1993 selbst experimentatorische Schranken auferlegt. Wir möchten das hier in unser Gesetz nehmen.
Artikel 15 Absatz 3 schliesslich nimmt Artikel 18 des heutigen Gesetzes wieder auf, der unbegreiflicherweise in der vorliegenden Revision herausgestrichen wurde. Es ist existenziell wichtig, hier die Förderung der Erforschung von Alternativmethoden und ihren Einsatz festzuschreiben. Wir brauchen diese Erforschung von Alternativen dringend. Denn das neue EU-Chemikalienrecht, das auch für die Schweiz massgebend ist, verlangt die Überprüfung von 30 000 chemischen Substanzen in den nächsten Jahren auf ihre Umweltgefährlichkeit. Es wird gar nicht möglich sein, derart viele Chemikalien in so kurzer Zeit im Tierversuch zu testen. Das ist eine einmalige Chance auch für die Schweiz, valable Alternativmethoden für Tierversuche zu entwickeln und im grossen Stil einzusetzen. Wenn die Schweizer Forschung in diesem Bereich mit der Unterstützung des Bundes innovative Lösungen anbieten kann, so wird sie international auch an der Spitze stehen.
Zu Artikel 15 Absatz 4: Hier möchten wir die Tierversuche für Luxusgüter wie Kosmetika oder Tabakwaren verbieten. Dieses Anliegen entspricht dem Empfinden einer ganz grossen Mehrheit der Bevölkerung, wie Meinungsumfragen belegen. Für die Herstellung von Kosmetika beträgt der Umfragewert 95 Prozent.
Zu Artikel 18 Absatz 4: Bei einer konsequenten Berücksichtigung der ethischen Richtlinien der Akademien, wie ich sie zitiert habe, würde sich die grosse Zahl schwerstbelastender [PAGE 751] Tierversuche - allein im Jahr 2003 waren es 18 000 - kaum rechtfertigen lassen, und sie dürften also gar nicht bewilligt werden. Darum ist der Minderheitsantrag bei Artikel 18 nur folgerichtig, der "Tierversuche, die eine schwere bis sehr schwere oder eine mittel- bis langfristige Belastung bewirken", als unzulässig erklärt.
Wir beantragen Ihnen, hier unseren beiden Minderheitsanträgen zu folgen und etwas zu tun, um die Zahl der Tierversuche weiter zu vermindern, aber unter keinen Umständen darf das Schutzniveau in dieser Revision sinken!