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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-06-13

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-06-13

Wortprotokoll

Das Nationalbankgesetz überträgt in Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b die Kompetenz zur Bestimmung der Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven einschliesslich des Anteils an Gold dem Direktorium der Schweizerischen Nationalbank. Gemäss Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c entscheidet das Direktorium zudem über die Anlage der Aktiven. Diese Norm beinhaltet auch die Verfügung über die Goldreserven, ebenso wie die Wahl der Standorte zur Lagerung der Goldbestände im In- und Ausland. Für die Aufbewahrung im Ausland kommen grundsätzlich nur Länder mit hoher politischer und wirtschaftlicher Stabilität infrage. Zudem spielen das rechtliche Umfeld, also zum Beispiel die Gesetzgebung, aber auch die Rechtsprechung über Immunität im Gerichts- und Vollstreckungsverfahren eine wichtige Rolle. Somit hat das Direktorium der SNB auch in Notsituationen die Vollmacht, über die Goldreserven im Ausland zu verfügen.

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