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Bieri Peter · Ständerat · 2000-06-07

Bieri Peter · Ständerat · Zug · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

In meiner beruflichen Tätigkeit bin ich wiederholt von betroffenen privaten Waldbesitzern auf die Thematik der Entschädigung angesprochen worden. Dabei kam vielfach Unverständnis gegenüber dem Beschluss der ständerätlichen Kommission zum Ausdruck. Ich habe mich denn vorerst auch eher ungehalten über diesen Entscheid gezeigt, weil es für Nichteingeweihte schwer verständlich schien, dass die privaten Waldbesitzer, die vielfach als Landwirte einen zwar arbeitsaufwändigen, aber finanziell kaum rentablen, wenn nicht defizitären Betriebszweig bewirtschaften, bei diesem Bundesbeschluss nur sekundär zum Zuge kommen sollten. Beruhigt hat mich nun das Studium des Kommissionsprotokolls, aus dem hervorgeht, wie der Schaden der Privatwaldbesitzer über den schweizerischen Elementarschadenfonds zumindest teilweise vergütet werden kann. Diese Informationen halten mich denn auch davon ab, den Antrag zu stellen, es sei dem Nationalrat zu folgen.

[PAGE 284] Der Elementarschadenfonds, der nach der kürzlich erfolgten Äufnung von 244 Millionen Franken über ein Vermögen von rund 280 Millionen verfügt, ermöglicht es, die von der Verwaltung berechnete Privatwaldfläche von etwa 6500 Hektaren Land mit einem Maximalbetrag von 5000 Franken pro Hektare zu entschädigen.

Wie ich dem Protokoll auch entnehmen konnte, ist die Verwaltung des Elementarschadenfonds auch bereit und willens - dessen Präsident hat mir das bestätigt -, mit der Eidgenössischen Forstdirektion und mit den kantonalen Forstämtern zusammenzuarbeiten und mit ihren Beiträgen die Leistungen des Bundes zu ergänzen. Auch seien die bestehenden gesetzlichen Grundlagen und die Richtlinien ausreichend, um unkompliziert und zielstrebig entsprechende Hilfe zu leisten.

Zu vermerken ist der Umstand, dass für Beiträge eine Einkommensgrenze von 80 000 Franken und eine Vermögensgrenze von 800 000 Franken bestehen, so wie sie auch in der Landwirtschaftsgesetzgebung zum Tragen kommen. Zu den maximal 5000 Franken kann der Privatwaldbesitzer für den Wiederaufbau zusätzlich einen Beitrag von 1000 Franken geltend machen. Das ergibt schlussendlich eine Gesamtentschädigung von maximal 6000 Franken, was im Gegensatz zum geltenden Waldgesetz, das einen Höchstbeitrag an Bundes- und Kantonsgeldern von 70 Prozent vorsieht, zu einer vollen Entschädigung führt.

Es bedeutet sicher auch ein Entgegenkommen gegenüber dem Nationalrat, dass der begünstigte Personenkreis, wie er in den Richtlinien des Elementarschadenfonds beschrieben ist, identisch ist mit demjenigen gemäss dem von ihm beschlossenen Artikel 3bis. Aufgrund dieser wertvollen Information und dieser Klärung kann meines Erachtens darauf verzichtet werden, den Beschluss des Nationalrates, der wahrscheinlich über das Ziel hinausschiesst, nochmals aufzunehmen.

Wichtig scheint mir hingegen, dass dieses neue System der Deckung von Waldschäden und der Abgeltung für den Wiederaufbau den Privatwaldbesitzern mitgeteilt, kommuniziert wird und dass unbürokratisch vorgegangen wird, sodass - wie sich der Geschäftsführer des Elementarschadenfonds geäussert hat - erste Zahlungen vor dem ersten "Lothar-Geburtstag" bezahlt werden können.

In diesem Sinne bedanke ich mich, auch im Namen der Privatwaldbesitzer, für die Arbeit, welche die Kommission geleistet hat. Ich bitte Sie, den Anträgen der Kommission zu folgen.