Leuenberger Moritz · Bundesrat · 2005-06-13
Leuenberger Moritz · Bundesrat · Zürich · 2005-06-13
Wortprotokoll
Seit dem 1. April 2003 sieht Artikel 11 der Verkehrszulassungsverordnung vor, dass Personen, die erstmals ein Gesuch für einen Lernfahr- oder Führerausweis stellen, persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen müssen. Im Rahmen des Vollzugs des Asylgesetzes ausgestellte Ausweise für Asylsuchende, für vorläufig Aufgenommene und für Schutzbedürftige stützen sich oftmals nur auf die mündlichen Aussagen der betroffenen Personen. Diese Ausweise können deshalb nicht als Identitätsausweise gelten, auch wenn sie teilweise als solche bezeichnet sind. Das Bundesamt für Strassen hat in Zusammenarbeit mit den zuständigen Bundesämtern des EJPD am 25. Juni 2004 eine Weisung erlassen, die präzisiert, dass gestützt auf solche Ausweise keine Lernfahr- oder Führerausweise ausgestellt werden dürfen.