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Schweiger Rolf · Ständerat · 2000-06-07

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-07

Wortprotokoll

Wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise etwas erlaubt, muss er sich fragen, ob es hiefür einer ausdrücklichen, vom Staat zu erteilenden Bewilligung bedarf oder ob es der Selbstverantwortung des Berechtigten überlassen werden kann zu entscheiden, ob und wie er von dieser Berechtigung Gebrauch machen darf oder nicht.

Im vorliegenden Fall geht es darum, ob ein "40-Tönner" nur dann Lothar-Holz transportieren darf, wenn eine Bewilligung des Holzlagerkantons vorliegt, oder ob er dies bereits dann tun darf, wenn sich der Halter oder Lenker selbstverantwortlich als befugt betrachtet, solche Transporte vornehmen zu können bzw. zu dürfen.

Vorweg fällt auf, dass ein "28-Tönner" Lothar-Transporte ohne ausdrückliche Bewilligung ausführen darf. Man überlässt hier also die Entscheidung über die Eignung der Erschliessungsstrassen dem pflichtgemässen Ermessen des Halters bzw. Lenkers.

Als Erstes stellt sich also die Frage, ob ein "40-Tönner" gegenüber einem "28-Tönner" für die Strasse ein so stark erhöhtes Gefährdungspotenzial darstellt, dass sich eine Ungleichbehandlung rechtfertigen lässt. Ich habe diesbezüglich ernsthafte Zweifel, bin aber technisch nur bedingt kompetent. Immerhin glaube ich mich erinnern zu können, dass bei den Diskussionen über das Landverkehrsabkommen argumentiert worden ist, die Belastungen pro Achse seien bedeutend wesentlicher als die Belastungen durch das Gesamtgewicht.

Bei "40-Tönnern" und "28-Tönnern" sind die Achsbelastungen aber praktisch identisch. Nicht zuletzt deshalb bin ich der Auffassung, dass es sich durchaus verantworten lässt, die Entscheidung darüber, ob man eine Strasse benützen kann oder nicht, genauso gut den Chauffeuren eines "40-Tönners" wie denjenigen eines "28-Tönners" zu überlassen.

Zumutbar ist zudem, dass sich der ortskundige Waldeigentümer, der sein Holz abgeführt haben will, im Zweifelsfall - solche Zweifelsfälle wird es selten geben - danach erkundigt, ob die Strassen und Brücken, die zum Lagerplatz führen, für "40-Tönner" geeignet sind.

Sieht man die Sache nicht so und bejaht man eine Bewilligungspflicht, muss man sich bewusst sein, dass administrativ sowohl vonseiten der Lastwagenunternehmungen als auch vonseiten der Kantone ein erheblicher Aufwand betrieben werden muss. Dabei ist vor allem an Transport- und Sägereiunternehmungen zu denken, die Holz ab mehreren, ja ab zig verschiedenen Lagerplätzen in verschiedenen Kantonen wegtransportieren.

Bei der Fassung der Kommissionsmehrheit müssten die zuständigen Beamten, welche hiefür eine Bewilligung zu erteilen hätten, für jeden Lagerplatz abklären, ob die Zufahrtsverhältnisse genügend sind oder nicht. In vielen Fällen müssten zudem Abklärungen anderer Kantone eingeholt werden, damit eine umfassende Beurteilung vorgenommen werden kann.

In den Beratungen der UREK mussten wir zur Kenntnis nehmen, dass mit der Regelung der Sofortmassnahmen, welche eine Bewilligungspflicht der Kantone vorsahen, erhebliche Probleme administrativer und zeitlicher Art eingetreten sind. Solches kann vermieden werden, wenn man nur ein wenig Vertrauen in die Eigenverantwortung der Chauffeure und Halter von "40-Tönnern" hat.

Ich meine, dass man nicht nur in Sonntagsreden an die Selbstverantwortung des Einzelnen appellieren und zum Verzicht auf übermässige staatliche Regulierungen aufrufen darf. Man sollte solches, wenn es sich vertreten lässt, auch im praktischen Alltag tun. Die Minderheit der UREK glaubt nun, dass beim vorliegenden Geschäft bezüglich der "40-Tönner" ein solcher Fall vorliegt.

[PAGE 287] Ich ersuche Sie deshalb, dem Antrag der Minderheit, der mit dem Beschluss des Nationalrates identisch ist, zuzustimmen.