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Deiss Joseph · Bundesrat · 2005-06-16

Deiss Joseph · Bundesrat · Freiburg · 2005-06-16

Wortprotokoll

Wir haben hier einen zentralen Punkt im Gesetz. Artikel 3 in seiner jetzigen Version ist es insbesondere zu verdanken, dass die Rechtsprechung bisher immer derart viele Ausnahmen geduldet hat. Wir haben Ihnen nun eine Neuformulierung in Artikel 3 unterbreitet, die dazu führen soll, dass die Ausnahmen auf ein Minimum beschränkt werden. Ich bitte Sie nun, bei dieser schlanken Formulierung zu bleiben und keine Zusätze einzubringen, die wieder Tür und Tor öffnen für eine viel breitere Auslegung der Ausnahmemöglichkeiten.

Ich komme zuerst zur Minderheit Gysin Remo, um Ihnen zu empfehlen, diesen Absatz 2 auch in gekürzter Form nicht wieder zu übernehmen und somit der Mehrheit zu folgen. Erstens ist diese Übernahme nicht nötig. Die Gerichte haben [PAGE 890] eine Praxis im Bereich der übergeordneten öffentlichen Interessen, und sie halten sich an diese Praxis, wenn es darum geht, diese zu definieren. Zweitens schafft die Streichung der Buchstaben d und e diesbezüglich nicht mehr Klarheit, sondern eher Verwirrung. Und weiter ist es so, dass aufgrund der bisherigen Rechtsprechung die drei Buchstaben auch zu Konflikten führen könnten.

Im Interesse einer schlanken Gesetzschreibung bitte ich Sie, diesen Absatz 2 ganz zu streichen, wie es Ihnen die Mehrheit beantragt.

Was den Antrag Triponez betrifft, muss ich sagen, dass wir damit eigentlich wieder - wie soll ich es sagen? - beim Kantonschemiker des Kantons Zürich angelangt sind. Obwohl man sich zum Wettbewerb bekennt und den Binnenmarkt will, findet man wieder irgendwelche Ausreden, um das Prinzip in seinem Kern zu zerstören. Das Bundesgesetz über den Binnenmarkt, auf dessen Revision Sie eingetreten sind, will nicht über die Vereinheitlichung operieren. Indem Sie hier wieder Vereinheitlichungen, d. h. "schweizweit einheitliche Minimalstandards", vorsehen, sind Sie wieder auf Abwegen im Verhältnis zur Systematik dieses Gesetzes.

Ausnahmen sind möglich; sie sind im Rahmen des öffentlichen Interesses definiert. Wenn es beispielsweise um die Gesundheit geht - das wurde bereits erkannt -, braucht es im öffentlichen Interesse ein Lebensmittelgesetz, das gewisse Vorschriften macht, die überprüft werden. Aber das ist Spezialgesetzgebung; das hat in diesem Gesetz nichts zu suchen. Wenn Sie also hier nichts vorschreiben, ist dadurch die Volksgesundheit nicht gefährdet.

Wir haben vorhin Herrn Kaufmann sehen können; obwohl er anscheinend dem Risiko des Zürcher Gastgewerbes ausgesetzt ist, sah er aus meiner Sicht sehr gesund und wacker aus. Er hat uns bestätigt, dass er mit den dortigen Vorschriften keine Probleme hat.

Also bitte: Machen Sie hier keinen Spezialartikel für ein bestimmtes Gewerbe, um dann andere nachzuziehen. Wenn Sie also diesem Antrag Triponez folgen, dann öffnen Sie wieder die Tür, damit jeder Berufsstand wieder einen guten Vorwand finden kann, um im Rahmen eines Interesses höherer Natur im Grunde genommen protektionistische Grundsätze festzuschreiben.

Es geht ja auch nicht darum, die Ausbildung zu schwächen. Der Garagebetrieb kann Mechaniker mit einem eidgenössischen Ausweis anstellen. Es gibt Berufsbildung, und der Gastwirt kann auch Köche und anderes Personal anstellen, das einen eidgenössisch anerkannten Lehrgang hinter sich hat. Das ist nicht das Problem. Aber den Beruf des Patrons kann man sich nicht bescheinigen lassen; da kann man die Erfahrung ins Spiel bringen.

Ich bitte Sie, auch den Eventualantrag Triponez abzulehnen, denn wir müssen davon ausgehen, dass beim Erstzugang - beim originären Marktzugang - die Grundsätze geprüft worden sind, bei denen eine Prüfung möglich ist. Aber es soll ja am Bestimmungsort oder am zweiten Ort nur noch geprüft werden, was nicht schon am Herkunftsort berücksichtigt worden ist. Deshalb ist dieser Zusatz nicht nötig.

Ich bitte Sie deshalb, den Antrag und den Eventualantrag Triponez ebenfalls abzulehnen.

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