Schneider Johann N. · Nationalrat · 2005-06-16
Schneider Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-06-16
Wortprotokoll
Die FDP-Fraktion tritt einstimmig auf die Vorlage ein und lehnt den Rückweisungsantrag Nordmann ab.
Der zu dynamisierende und dennoch klein bleibende Binnenmarkt soll als Kostenbasis des Exportlandes Schweiz zusätzlichem, gesundem und förderndem Wettbewerb ausgesetzt werden - als Wachstumsbeitrag. Nach der Ablehnung des EWR-Beitrittes 1992 war es der Schweiz verwehrt, am EU-Binnenmarkt teilzunehmen und von dessen Dynamik zu profitieren. Nur punktuell konnte unser Land Zugang zum EU-Binnenmarkt erhalten: aufgrund des Freihandelsabkommens einerseits und der Bilateralen andererseits.
1993 lancierte der Bundesrat ein Programm zur Belebung der Wirtschaft, das unter anderem, aber auch insbesondere das Binnenmarktgesetz beinhaltete. Leider mussten wir in der Folge feststellen, dass zwischen den gesteckten Zielen und den effektiven Wirkungen eine erhebliche Diskrepanz besteht. Das Bundesgericht hat wiederholt das Föderalismusprinzip über die Verwirklichung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes gestellt. Der anvisierte und revitalisierte Binnenmarkt findet viel zu wenig oder sogar gar nicht statt. Bundesrat Deiss bemerkte bereits im November 2003, dass heutzutage die Handelsschranken zwischen Stuttgart und Chur aufgrund unserer bilateralen Abkommen mit der EU teilweise tiefer seien als jene zwischen Zürich und Chur. Der Schweiz fehlt der Wettbewerb, fehlt die Binnenproduktivität, fehlt Wachstum. Die Kluft zwischen Ziel und Wirkung wollen wir nun mit der vorliegenden Anpassung des Binnenmarktgesetzes schliessen.
Ich äussere mich hier in der Folge kurz zu zwei Themenbereichen, nämlich zum Herkunftsprinzip und zum Beschwerderecht der Weko.
Zum Herkunftsprinzip: Eines der Kernanliegen der Revision ist die Ausdehnung des freien Marktzuganges nach Massgabe der Herkunftsvorschriften auf die gewerbliche Niederlassung. Gemeint ist damit die sogenannte Rucksackregel: Die am Herkunftsort erworbene Marktzulassung wird an den Bestimmungsort mitgenommen und ist dort anerkannt. Diese Regelung ist mancherorts auf Misstrauen, wenn nicht gar Ablehnung gestossen, weil vornehmlich gewerbliche Kreise die Befürchtung hegen, die Regulierungsstandards würden nach unten nivelliert. Ich stehe hier nicht nur als Exportunternehmer, sondern auch als Vertreter des Gewerbes. Wir rühmen uns unserer Zuverlässigkeit und Sicherheit wegen. Deshalb möchte auch ich allfällige negative Folgen für die Qualität und den Ruf der Schweiz, für die in erster Linie unsere KMU sorgen, vermeiden. Aus diesem Grund wird gefordert, dass eine Mindestqualität der angebotenen Leistungen sichergestellt wird. Diese Forderung ist nicht von der Hand zu weisen. Vor allem auch in Branchen mit einem Gefährdungspotenzial für Konsumentinnen und Konsumenten, zum Beispiel im Lebensmittel- und Medizinalbereich, sind solche Mindeststandards definiert.
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Diese Minimalstandards dürfen aber nicht als Vorwand dazu dienen, Märkte regional abzuschotten und die Mobilität einzuschränken. Dafür plädieren auch die gewerblichen Kreise. Also ist das jetzt zur Diskussion stehende Binnenmarktgesetz der denkbar schlechteste Ort, um entsprechende Auflagen und Einschränkungen vorzusehen. Ich bitte Sie schon jetzt, den Mut aufzubringen, darauf zu verzichten. Dem Ruf nach Mindestregelungen ist also definitiv entgegenzuhalten, dass die vorhandenen Möglichkeiten des Binnenmarktgesetzes bereits einen genügend wirksamen Schutz der Bürgerinnen und Bürger bieten. Unter bestimmten Bedingungen darf der Marktzugang ja weiterhin eingeschränkt werden, nämlich dann, wenn dies zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Wir kommen in Artikel 3 darauf zu sprechen. Mit dieser Bestimmung sind die geforderten Sicherungen alle eingebaut, damit wir nicht Gefahr laufen, unsere Bevölkerung zu gefährden oder unsere Standortattraktivität zu vermindern.
Mit der Geltung des Herkunftsprinzips wurde in der Diskussion noch ein zweiter heikler Punkt aufgeworfen. Die Fragestellung lautete, ob man im Binnenmarktgesetz im Hinblick auf die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nicht das Prinzip des Ausführungsortes verankern müsste, um Dumpingangebote zu verhindern und Gesamtarbeitsverträge nicht wirkungslos werden zu lassen. Die Situation ist jetzt geklärt: Auszugehen ist von der Gleichwertigkeitsvermutung, d. h., die Bedingungen gelten im Prinzip als gleichwertig, und es gilt das Herkunftsprinzip. Ist dies jedoch nicht gegeben, insbesondere bei allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (GAV), gilt diese Situation als Ausnahme im Sinne von Artikel 3. Dann kommt das Vorortsprinzip zum Tragen. Dazu ein Beispiel: Ein Schweizer Entsendebetrieb ist an seinem Sitz keinem GAV unterstellt, er zahlt tiefere Löhne; entsendet er aber Mitarbeiter in ein Gebiet mit einem allgemein verbindlich erklärten GAV, muss er seinen Mitarbeitern unter Umständen eine relativ grosse Lohndifferenz zusätzlich zahlen, da hier das Vorortsprinzip zum Tragen kommt. Umgekehrt können bei Entsendungen in ein Gebiet mit einem allgemein verbindlich erklärten GAV, der tiefere Löhne vorsieht als im allgemein verbindlich erklärten GAV am Herkunftsort, nicht tiefere Löhne für die Zeit der Entsendung bezahlt werden.
Der Arbeitgeber ist und bleibt an seine Arbeitsverträge gebunden. Der Absicherungen sind genug. Jedes weiter gehende Ansinnen schadet der Hauptabsicht, nämlich der Verstärkung des Wettbewerbs in diesem viel zu teuren Land. Ich muss Sie daran erinnern, dass die Schweiz zur Hälfte vom Aussenhandel lebt. Mit den Binnenkosten bestimmen wir auch die Konkurrenzfähigkeit nach aussen. Darum geht es hier und heute bei der Revision dieses Gesetzes.
Ein zweiter Punkt ist das Beschwerderecht der Weko. Zweifellos werden wir auf diese Thematik bei der Behandlung von Artikel 9 zurückkommen. Dennoch will ich an dieser Stelle kurz etwas dazu sagen: Unter dem geltenden Recht stehen die Rechtsmittel nur Geschädigten offen. Das oft langwierige und kostspielige Rekursverfahren wirkt vielfach abschreckend. Die Wettbewerbskommission ist auf die Rolle eines Beobachters beschränkt, da sie über keinerlei Instrumente mit zwingender Wirkung verfügt. Will man das Binnenmarktprinzip wirkungsvoll durchsetzen, bedarf es entsprechender Mittel. Das Beschwerderecht der Weko ist eines davon; noch wirksamer wird es, wenn die Weko es auch im unterschwelligen Bereich einsetzen kann, wie es die Mehrheit der vorberatenden Kommission empfiehlt.
Seit Jahren beklagen wir die Wachstumsschwäche der schweizerischen Volkswirtschaft. Die Folgen für die Beschäftigungslage, die öffentlichen Haushalte und die Finanzierung der Sozialwerke kennen wir. Eine wichtige Ursache für die Wachstumsschwäche liegt im ungenügenden Binnenwettbewerb, der durch die kommunale und kantonale Parzellierung des schweizerischen Wirtschaftsraumes gebremst wird. Die schweizerische Wirtschaft lässt sich nicht in einen geschützten Binnenteil und einen voll dem globalen Wettbewerb ausgesetzten Exportteil aufteilen. Auch unsere Binnenwirtschaft muss weltmarktfähig sein, weil sie die Kostenbasis der Exportwirtschaft darstellt. Die Schweizer Volkswirtschaft kann nicht mit zwei Geschwindigkeiten fahren: An der Exportlokomotive hängen die Binnenwagen, und wenn die Lok zieht, fahren die Wagen mit.
Wir müssen also Abhilfe schaffen und den Wettbewerb verstärken. Wer liberalisieren will, soll bitte jetzt konsequent Hürden abbauen helfen. Die Antworten darauf sind dann: Wettbewerb, zusätzliche Produktivität, zusätzliches Wachstum, Arbeitsplätze, sogar Arbeitsplätze schaffen und nicht nur erhalten, und dies insbesondere auch für unsere jungen Mitbürgerinnen und Mitbürger. Auch wenn wir keine Wunder erwarten dürfen, so ist die Vorlage zur Revision des Binnenmarktgesetzes ein erster Schritt in die richtige Richtung und verdient unsere volle Unterstützung.
Ich bitte Sie im Namen der FDP-Fraktion, auf die Vorlage einzutreten und dann wirklich auch mitzuhelfen, den Binnenmarkt zu schaffen.