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Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-05-31

Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-05-31

Wortprotokoll

Die Debatte, die Sie jetzt hier führen, ist eine Debatte, die sich als Generalthema über den ganzen Bereich der Finanzmarktregulierungen erstreckt und die wir immer wieder führen müssen; sie beinhaltet die Abwägung zwischen dem Schutz der Privatsphäre auf der einen Seite und anderen Rechtsgütern auf der anderen Seite. Die Auflösung dieser Spannung muss in jedem Fall, bei jeder Gesetzgebung, wieder individuell vorgenommen werden. Wir haben es heute ausschliesslich mit einer Revision im Bereich des Börsengesetzes zu tun und also nicht mit einer Revision im Bereich des Anlagefondsgesetzes oder im Bereich des Bankengesetzes oder anderer Gesetze, welche die Finanzmarktregulierung beinhalten. Diese Präzisierung muss am Anfang gemacht werden; sie ist wichtig für das Verständnis der Materie.

Warum machen wir diese Revision? Es wurde - damit antworte ich gleich auf die erste Frage von Herrn Pfisterer - eingangs gesagt, die Amtshilfe mit den USA sei blockiert. Ja, das stimmt, aber es sind nicht nur die USA, die uns in diese Situation versetzen. Ich muss Ihnen sagen, dass wir in diesem Bereich derzeit auch mit anderen Ländern, auch mit europäischen Staaten, teilweise erhebliche Probleme haben. Es darf nicht der Eindruck entstehen, wir würden hier eine Lex USA gestalten, obschon die USA am Anfang tatsächlich den grössten Druck ausgeübt haben. Aber aus der erwähnten Situation heraus hat sich das Thema für uns globaler gestellt als nur auf die USA bezogen.

Es wurde bereits gesagt, dass die Schweiz etwa einen Drittel sämtlicher Privatvermögen der Welt verwaltet. Das ist eine ungeheure Summe! Aber dieses Geld kann man nicht irgendwo in unseren Banken und den Kellern - oder wo man das gelegentlich noch vermutet - horten, sondern es sind Mittel, die angelegt werden müssen, und zwar wieder im Ausland, an anderen Börsen. Es ist so, wie Herr Schweiger in einem Beispiel gesagt hat: Wenn dort Spielregeln bestehen, wenn an einer ausländischen Börse die Geschwindigkeit auf 90 Stundenkilometer reduziert ist und wir uns an dieser Börse bewegen, dann müssen wir uns an diese 90 Stundenkilometer halten. Deshalb haben auch die Banken von Anfang an die Revision in diesem Bereich unterstützt, denn sie können damit die Zugänge zu den internationalen Finanzmärkten offen halten, und das wollen sie auch. Das ist letztlich eben auch das Anliegen des Finanzplatzes Schweiz, das mit dieser Revision verbunden ist.

Die heutige Situation ist durch ein mehrstufiges Verfahren gekennzeichnet. Herr Schweiger hat in seinem Eintretensreferat die verschiedenen Stufen aufgezählt. Ich finde dies deshalb wichtig, weil wir uns in diesem Geschäft eigentlich am Ende dieser Stufen befinden, nicht bei den Vorabklärungen, sondern dort, wo ein Verdacht bereits erhärtet ist, dort, wo man allenfalls bereits von Straftatbeständen sprechen kann, dort, wo die Interessenabwägung zwischen der Privatsphäre und anderen Rechtsgütern, insbesondere im Strafrecht, stattfindet.

In den letzten acht Jahren hat das Ausland etwa 370 Gesuche in diesem Bereich an die Schweiz gerichtet. In 160 Fällen davon kam es zu einer förmlichen Verfügung durch die Eidgenössische Bankenkommission, und davon ist dann die Hälfte an das Bundesgericht weitergeleitet worden, und davon sind 60 Beschwerden vom Bundesgericht abgewiesen worden. Zur gleichen Zeit hat die Schweiz aber auch etwa 40 Amtshilfegesuche an ausländische Staaten gerichtet. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt heute, je nach Fall, etwa einen bis vier Monate. Das hat damit zu tun, dass wir das spezifisch schweizerische Verfahren nach wie vor kennen, das wir ja eigentlich auch beibehalten wollen.

Nun, der Inhalt der Revision betrifft vor allem zwei wesentliche Änderungen. Die erste Änderung: Heute gilt ja der Grundsatz der Vertraulichkeit. Dieser soll unter dem Vorbehalt von ausländischen Vorschriften über die Öffentlichkeit von Verfahren gestellt werden. Hier gibt es in der Tat einen gewissen Durchbruch. Es werden Befürchtungen geäussert, das Vertraulichkeitsprinzip werde gelockert, aber diese sind übertrieben. Wir haben - dies zur zweiten Frage von Herrn Pfisterer - uns auch überlegt, ob man allenfalls auf dem Weg der Insiderstrafnorm dieses Problem lösen könnte. In der Tat kann man es damit zweifellos entschärfen. Aber die eigentliche, spezifische Lösung würde es nicht bringen. Die Begründung dazu finden Sie in der Botschaft auf Seite 6758; dort haben wir die Optionen beschrieben. Wir schliessen das nicht aus, was Sie vorschlagen, aber wir glauben, dass das Problem eben nur auf dem Weg dieser Gesetzesrevision gelöst werden kann. Erst am Ende der Untersuchung, wenn sich also eigentlich bereits eine Erhärtung von Verdachtsmomenten eingestellt hat, erst dann findet dieser berühmt-berüchtigte "litigation release" statt, der dann eben zu diesen Fragen führt.

Die zweite Änderung: Heute muss die Eidgenössische Bankenkommission in jedem Fall zustimmen, bevor die ausländische Aufsichtsbehörde Informationen an eine andere Behörde weiterleitet. Wir nennen das das Prinzip der langen Hand: Die EBK darf der Weiterleitung eben nur zustimmen, wenn die doppelte Strafbarkeit gegeben ist. Neu schlagen wir Ihnen vor, dass übermittelte Informationen auch ohne Zustimmung der EBK an Zweitinstanzen weitergeleitet werden können, sofern sie zur Verfolgung von Finanzmarktdelikten benützt werden, also unter Einhaltung des Spezialitätenprinzips. Bei allen anderen Delikten wird die doppelte Strafbarkeit beibehalten. Das Spezialitätenprinzip bleibt somit in diesem Bereich gewahrt; das ist ein ganz wichtiger Punkt.

Wir haben vergleichbare Regeln, und jetzt nehme ich nicht Bezug auf die Finanzmarktaufsicht: Wir haben sie heute auch schon im Embargogesetz, wir haben sie - sage ich jetzt einmal - im Entwurf des Revisionsaufsichtsgesetzes, der unterwegs ist, wir haben sie aber auch im Zinsbesteuerungsabkommen, das wir verabschiedet und genehmigt haben, und im Betrugsbekämpfungsabkommen mit der EU. Es geht hier also nicht um einen Präzedenzfall, sondern es geht um die Integration dieses spezifischen Sachverhaltes in das Börsengesetz.

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Ich möchte noch darauf hinweisen, dass das weltweit einmalige sogenannte Kundenverfahren gleich bleibt, und zwar einfach unter zeitlicher Straffung. Der Bundesrat ist der Meinung - er hat sich hier mit dem Ausdruck "zügig" geäussert, man kann dieses "zügig" auch in Fristen verwandeln -, dass man hier eine zeitliche Straffung herbeiführen kann, das Verfahren aber so bleiben soll.

Aus diesen Gründen komme ich zum Fazit, Ihnen zu beantragen, auf diese Gesetzesänderung einzutreten und sie zu genehmigen. Es ist eine Revision im Interesse des Finanzplatzes Schweiz, es ist eine vergleichsweise kleine Revision, es ist eine Revision, die sich auf das Börsengesetz konzentriert, und es ist eine Revision, die von der Staatengemeinschaft erwartet wird.