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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-06-06

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-06-06

Wortprotokoll

Es geht in diesem Geschäft um die Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, um das sogenannte Upov-Übereinkommen. Die Schweiz hat 1981 das Upov-Übereinkommen von 1978 ratifiziert. In der Zwischenzeit ist das Upov-Übereinkommen weiterentwickelt [PAGE 492] worden: Das Upov-Übereinkommen von 1991 wurde vor allem im Hinblick auf die Verstärkung der Züchterrechte und im Hinblick auf den zunehmenden Einsatz von Gentechnologie in der Züchtung angepasst.

Will die Schweiz das Upov-Übereinkommen von 1991 ratifizieren, muss sie nun im Sortenschutzgesetz Änderungen vornehmen. Eine Ratifizierung des Upov-Übereinkommens von 1991 ist für die Schweiz aber nicht zwingend. 25 Staaten haben die Akte bis heute nicht ratifiziert.

Im Bereich des Sortenschutzes geht es nun darum, das Gleichgewicht von Rechten und Pflichten zwischen den Züchtern und Landwirten herzustellen und zu bewahren. Die Züchter einerseits haben ein nachvollziehbares Interesse, ihre Leistungen möglichst gut zu schützen und abzusichern; für die Landwirte andererseits ist der Zugang zu Saatgut und Vermehrungsmaterial sowie die Möglichkeit, dieses Material auch weiterzuverwenden, von höchster Priorität. Mit dem sogenannten Landwirteprivileg wird heute versucht, dies zu gewährleisten. In der Schweiz besteht heute faktisch ein umfassendes Landwirteprivileg. Dieses ist zwar in keinem Gesetz verankert. Doch die Züchterrechte gehen heute nicht so weit, dass die Züchter einem Bauern den sogenannten Nachbau, also das Wiederverwenden von Saatgut oder von Vermehrungsmaterial von Pflanzen, die er auf dem eigenen Hof angebaut hat, verbieten können. Damit ist das Landwirteprivileg gewährleistet.

Mit der Änderung des Sortenschutzgesetzes erhalten die Züchter nun die Möglichkeit, einem Bauern den Nachbau zu verbieten. Das Züchterrecht geht damit weiter als heute. Entsprechend werden im Gesetz aber auch die Ausnahmen, die dem Landwirteprivileg entsprechen, definiert.

Es ist aber vorgesehen, dass diese Ausnahmen nur noch für bestimmte Arten gelten. Diese sollen vom Bundesrat in einer Liste festgehalten werden. Landwirte, welche die geschützten Sorten dieser Arten nachbauen wollen, müssen dem Sortenschutzinhaber unter bestimmten Umständen ausserdem eine Nachbaugebühr bezahlen. Diese ist aber deutlich tiefer als die Lizenzgebühr für dieselbe Sorte. Der Bundesrat sagt zum heutigen Zeitpunkt, dass er vorläufig auf die Erhebung von Nachbaugebühren verzichten will, da der Aufwand, der betrieben werden muss, um ein gut funktionierendes Entschädigungssystem zu etablieren, gemessen an den zu erwartenden Einnahmen unverhältnismässig gross sei. Ausserdem wären - sofern die Schweiz die Definitionen der EU übernehmen würde, welche für Kleinlandwirte den Erlass der Nachbaugebühren vorsieht - in der Schweiz nur sehr wenige Betriebe verpflichtet, eine Nachbauentschädigung zu entrichten. Würde die Schweiz die Definition aber so anpassen, dass mehr Landwirte nachbaugebührenpflichtig würden, wären die Schweizer Landwirte gegenüber ihren Berufskollegen mit den gleichen Anbauflächen in der EU benachteiligt.

Parallel zum Sortenschutzgesetz soll auch das Patentrecht angepasst werden. Das Landwirteprivileg soll analog zum Sortenschutzrecht geregelt werden. Damit ist sichergestellt, dass der Nachbau von Erntegut durch Landwirte den gleichen Regeln untersteht, unabhängig davon, ob es durch ein Sortenschutzrecht und/oder ein Patent geschützt ist. Ausserdem soll im Patentrecht, ebenfalls analog zum Sortenschutzrecht, auch die Möglichkeit von Zwangslizenzen eingeführt werden. Damit soll verhindert werden, dass Züchter von Patentinhabern blockiert werden und unter Umständen wertvolle neue Sorten nicht vermarktet werden können. Falls sich also Patentinhaber und Züchter nicht einigen können, kann jeder von ihnen eine Zwangslizenz beantragen.

Auf die einzelnen heiklen Punkte dieses Geschäftes wie Landwirteprivileg, Nachbaugebühren und Zwangslizenzen komme ich bei den jeweiligen Artikeln nochmals zu sprechen.

Die Kommission beantragt Ihnen, auf das Geschäft einzutreten.