Lexipedia

Escher Rolf · Ständerat · 2005-06-07

Escher Rolf · Ständerat · Wallis · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-07

Wortprotokoll

Bei der nun folgenden Detailberatung zu Artikel 11 Absätze 1, 2 und 2bis, zu Artikel 68a Absatz 1bis und dann in der Folge zu Artikel 3 Litera dsexies geht es nun wirklich um die Wurst, wenn Sie den Ausdruck erlauben, um die Frage, welche Zugangsformen marktbeherrschende Anbieterinnen dritten Anbieterinnen gewähren sollen. Ich habe Ihnen eine schematische Darstellung ausarbeiten lassen. Sie war gestern in Ihrem Fach. Ich hoffe, dass diese dem Verständnis zur Unterscheidung der verschiedenen Varianten dient. Bevor ich versuche, die Lösungsvarianten untereinander zu vergleichen und die Unterschiede aufzuzeigen, will ich drei Gemeinsamkeiten kurz erläutern.

Zur ersten Gemeinsamkeit: Dritten Anbieterinnen müssen die verschiedenen Zugangsformen nur gewährt werden, wenn es sich im Einzelfall um eine Zugangsform handelt, bei welcher die Anlageeignerin, zum Beispiel die Netzeigentümerin, eine marktbeherrschende Stellung innehat. Die Frage, ob die Eignerin im Einzelfall marktbeherrschend ist, wird vorfrageweise der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (Weko) unterbreitet. Voraussetzung für die Annahme der Marktbeherrschung ist ein geografisch und sachlich relevanter Markt. In einem Gutachten vom Herbst 2004 in einem Interkonnektionsverfahren zum schnellen Bitstrom-Zugang ging die Weko von einem nationalen Markt aus.

Zur zweiten Gemeinsamkeit: Es handelt sich nicht um eine Ex-ante-Regulierung. Die Zugangsbedingungen werden von der Kommission erst verfügt, wenn sich die Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten geeinigt haben und wenn eine dieser Parteien in der Folge ein formelles Gesuch stellt.

Zur dritten Gemeinsamkeit: Der Dritte, der Zugang erhält, muss dafür der marktbeherrschenden Anbieterin kostenorientierte Preise bezahlen. Die Kommission hält daran fest, dass kostenorientierte Preise namentlich beinhalten: die Betriebskosten, das eingesetzte Kapital und dessen Finanzierung und selbstverständlich auch einen ordentlichen Gewinn, entsprechend der Grösse des eingesetzten Kapitals.

Nun zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen Varianten:

1. Der bundesrätliche Entwurf: Hier geht die Öffnung am weitesten. Der Bundesrat legt im FMG die Zugangsformen nicht abschliessend fest, sondern zählt sie beispielhaft auf. Die Bestimmung der Zugangsformen, welche die marktbeherrschenden Anbieterinnen zur Verfügung stellen müssen, wird der Comcom überlassen.

Diese Variante wurde von der Kommission nicht aufgenommen, d. h., sie unterstützt den bundesrätlichen Entwurf nicht.

2. Die Minderheit Gentil: Diese Minderheit will keine weitere Öffnung, geht also am wenigsten weit. Teilweise offen bleiben bzw. geöffnet werden einzig die Interkonnektion - die gibt es schon jetzt - und der vollständig entbündelte Zugang; dieser wäre neu. Dieser Antrag wurde von der Kommission bei 2 Gegenstimmen abgelehnt. Ich will darauf nicht weiter eingehen; Kollege Gentil wird das tun.

3. Die Minderheit Fünfschilling: Sie nimmt die nationalrätliche Fassung vollumfänglich auf. Der Hauptunterschied zum Antrag der Kommissionsmehrheit liegt darin, dass die Minderheit Fünfschilling in Artikel 11 Absatz 1 den schnellen Bitstrom-Zugang nicht als ordentliche Zugangsform aufnimmt. Sie verweist den schnellen Bitstrom-Zugang in die Übergangsbestimmungen, nämlich in Artikel 68a Absatz 1bis. Diese Zugangsform wird nur während zwei Jahren gewährt. Zudem gilt diese Möglichkeit nur während sechs Jahren ab dem Inkrafttreten der FMG-Revision.

Diese Variante wird einzig von drei Kommissionsmitgliedern unterstützt. Die übrigen Mitglieder sind der Überzeugung, dass damit die Öffnung für den schnellen Bitstrom-Zugang illusorisch sei.

4. Die Variante der Kommissionsmehrheit wird in Bezug auf Artikel 11 auch von der Minderheit III (Bieri) mitgetragen. Die Differenz zwischen Mehrheit und Minderheit III ergibt sich erst bei der Begriffsdefinition des schnellen Bitstrom-Zugangs in Artikel 3 Litera dsexies. Dieser Artikel wird aber später behandelt.

Die Mehrheit nimmt den Zugang zum schnellen Bitstrom als ordentliche Zugangsform in Artikel 11 Absatz 1 auf. Sie will diesen Zugang nicht nur als Übergangsmöglichkeit sehen und auch nicht beschränkt auf zwei Jahre, wie dies die Minderheit II und der Nationalrat mit Artikel 68a Absatz 1bis vorschlagen. Für die Mehrheit ist der Zugang zum schnellen Bitstrom eine wesentliche Zugangsform im vitalen Interesse der Kunden, damit diese in diesem wichtigen Bereich nicht auf einen einzigen, marktbeherrschenden Anbieter angewiesen sind.

Ein weiterer Unterschied zur Minderheit II ist, dass die Mehrheit nicht nur die Verrechnung, sondern auch den Wiederverkauf von Teilnehmeranschlüssen vorschlägt. Das aber ist nicht matchentscheidend. Ich persönlich hätte keine Mühe, wenn dieser Punkt im Bereinigungsverfahren entsprechend der nationalrätlichen Fassung beschlossen würde. Wichtig ist, dass der Kunde nicht von zwei Anbieterinnen soi-disant belästigt wird.

Die Mehrheit schlägt mit Artikel 11 Absatz 2 vor, dass Änderungen in Bezug auf die Zugangsformen nicht mit einer späteren Gesetzesrevision vorgenommen werden sollen, sondern mit einer Verordnung der Bundesversammlung. Die Mehrheit ist der Überzeugung, dass damit die rasante technische und allenfalls wirtschaftliche Entwicklung rascher berücksichtigt und allenfalls nachvollzogen werden kann. Den Fernmeldedienstanbieterinnen bleibt dabei die Möglichkeit, auf die Kommissionen und die Räte einzuwirken, wie sie das jetzt auch tun.

Eine wichtige Änderung stellt Absatz 2bis dar: Diese Bestimmung scheint allgemein eine recht gute Aufnahme gefunden zu haben, sogar bei einigen Fernmeldedienstanbieterinnen. [PAGE 522] Es geht darum, dass der Bundesrat das Recht auf schnellen Bitstrom-Zugang nach drei Jahren mit Auflagen verbindet, wenn die Berechtigten nicht wie versprochen investiert haben oder wenn kein flächendeckender Wettbewerb in allen Landesteilen - also auch in dünnbesiedelten Gebieten - Fuss gefasst hat. Bei Verstössen gegen diese Auflagen können recht spürbare Sanktionen verhängt werden, beispielsweise der Entzug dieses Zugangsrechtes. Dieser Absatz 2bis richtet sich also gegen Trittbrettfahrer und unterstützt die berechtigten Anliegen der dünnbesiedelten Gebiete in Bezug auf die Grundversorgung.

Eine klare Mehrheit empfiehlt Ihnen, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 2bis in der Fassung der Mehrheit zu beschliessen.