Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-06-08
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-06-08
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, beim Antrag der Mehrheit zu bleiben, und zwar nicht, weil falsch wäre, was Herr David ausgeführt hat, sondern weil die Frage lautet: Was macht Sinn, und wie soll die Frage geregelt werden? Ich möchte Sie auch auf die Gefahren hinweisen.
Es gibt sicher Gesellschaften, für die man das bis ins Detail regeln könnte; vor allem für Gesellschaften, für die der Erfolg ganz klar bezeichnet ist. Ich habe selbst einmal an der Börse eine Publikumsgesellschaft gegründet mit einer detailliert festgelegten Entschädigung für den Verwaltungsrat. Aber diese Gesellschaft hatte nur ein Ziel, nämlich Performance in einem Jahr. Das war messbar. Da konnte man sagen: Bisher war nichts. Dann waren es soundso viele Prozent. Das ist möglich. Aber das betrifft wenige Gesellschaften, und diese können das heute schon tun, auch wenn es nicht im Gesetz steht.
Wir sollten nicht ohne Not in die Organisationsautonomie der Gesellschaften eingreifen. Es ist interessant: Herr Schiesser hat gesagt, das sei eine Frage der moralischen Hemmschwelle. Ich teile diese Auffassung nicht. Wenn es so wäre, könnten Sie die moralische Hemmschwelle in die Statuten schreiben. Da hätten Sie sehr grosse Mühe: Sie würden plötzlich unmoralisch, weil Sie vielleicht eine Lösung verhindern würden, die Sie treffen müssten, um das Unternehmen zum Erfolg oder zum Überleben zu bringen, die aber die Hemmschwelle, die Sie gerade als moralisch empfinden würden, überschreiten würde. Das ist sehr oft zu sehen: Wenn jemand nur bereit ist, mit dieser Vergütung diesen Erfolg zu bewerkstelligen, müssen Sie ihn nehmen, wenn Sie keinen finden, der es gleich gut oder günstiger tut. Aufgrund der Erfahrung würde ich hier warnen.
Wie wollen Sie solche Grundsätze in die Statuten aufnehmen? Sie werden in der Regel immer falsch sein, denn sie müssen generell sein, und Sie können im speziellen Fall nicht agieren, ohne sie zu verletzen. Oder Sie machen allgemeine Umschreibungen. Herr David sagte, man könnte festhalten, wer die Entschädigungen festlegt, ein Entschädigungsausschuss zum Beispiel. Da muss man sehen: Das alles ist bei den börsenkotierten Firmen heute vorgeschrieben - als Bedingung für den Börsengang. Diese allgemeinen, formellen Dinge spielen schon.
Jetzt gehe ich in den Alltag. Es gibt doch Situationen, in denen Sie einen Verwaltungsrat für eine ganz besondere Aufgabe einstellen, für die Sie ihn brauchen. Nehmen wir an, Sie haben in den nächsten vier, fünf Jahren Probleme in den Fürsorgeeinrichtungen eines Unternehmens. Dann holen Sie einen, der die erforderlichen Kenntnisse in den Verwaltungsrat einbringt, und Sie entschädigen ihn dafür so oder anders; das können Sie auch begründen. Ich finde aber, dies vorher in den Statuten festzulegen geht zu weit.
Wir werden diese Frage nochmals behandeln müssen, wenn wir zum Obligationenrecht und überhaupt zu den Corporate-Governance-Bestimmungen aller Aktiengesellschaften kommen. Ich meine aber, die entsprechende Norm greife in die Organisationsfreiheit von Aktiengesellschaften ein und führe eher zu einer Immobilisierung als zu einer Mobilisierung. Sie ist für den Schutz des Eigentums vielleicht schon eine kleine Verbesserung, aber dem Erfolg des Unternehmens ist sie eher hindernd. Darum würde ich von einer solchen Bestimmung absehen.
Ich bitte Sie, dem Bundesrat zuzustimmen und den Antrag der Minderheit abzulehnen.