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David Eugen · Ständerat · 2005-06-08

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-08

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier beim Artikel über die Vergütung. Die Kommission Ihres Rates ist dem Nationalrat gefolgt, was die Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, an die Geschäftsleitung und an die Beiräte betrifft. Insbesondere auch bezüglich der Beiräte haben wir dieselbe Auffassung wie der Nationalrat, nämlich dass dies auch offen zu legen ist. Wir sind dem Nationalrat darin gefolgt, dass bezüglich des Verwaltungsrates die Bezüge jedes Mitglieds offen zu legen sind. Wir haben eine Anpassung vorgenommen bezüglich der früheren Mitglieder von Verwaltungsräten, Geschäftsleitungen und Beiräten - ich verweise auf Absatz 1 Ziffer 4. Hier sind diejenigen Bezüge offen zu legen, die mit der früheren Tätigkeit im Zusammenhang stehen, oder solche, die nicht marktüblich sind.

Wir haben diese Regelung aus folgenden Überlegungen vorgenommen: Wenn ein Verwaltungsrat aus einer Firma ausgeschieden ist und später in irgendeiner Form mit dieser Firma marktübliche Geschäfte tätigt, sei es als Berater, sei es in einer Funktion einer anderen Gesellschaft, sei es auch als Kunde, dann ist es nicht der Sinn dieser Bestimmung, diese Vergütungen zu veröffentlichen. Wenn aber dieser Verwaltungsrat aus seiner früheren Tätigkeit in dieser Gesellschaft noch weitere Vergütungen erhält oder Vergütungen erhält, die überhaupt nicht marktüblich sind, also mit keiner Gegenleistung oder mit einer viel geringeren Gegenleistung zusammenhängen, dann ist das zu veröffentlichen.

Wir haben sodann die Bestimmung von Ziffer 5 betreffend nahestehende Personen etwas anders geregelt als der Nationalrat. Wir schliessen uns der Begriffsbestimmung "nahestehende Personen" an, wie sie vom Nationalrat und vom Bundesrat vorgeschlagen wurde. Ich möchte noch etwas zu diesem Begriff sagen. Wir haben uns in der Kommission einen Bericht der Verwaltung zu diesem Begriff geben lassen; er existiert bereits in verschiedenen Bereichen der Gesetzgebung. Wir sind der Meinung, dass eine enge Bindung zwischen den Betroffenen notwendig ist. Wir denken hier an Ehepartner, Kinder, aber auch an einen persönlichen Anwalt, wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung vorliegt, oder an einen Treuhänder eines Verwaltungsrates. Es können aber auch juristische Personen sein, wenn sie von diesem Verwaltungsrat beherrscht oder kontrolliert werden.

Wir haben uns dann in der Kommission über den Begriff der Vergütung für nahestehende Personen unterhalten. Sie finden den Vergütungsbegriff auf Seite 3 der Fahne in Absatz 2. Der Vergütungsbegriff ist sehr umfassend. Er umfasst Löhne, Sachleistungen, irgendwelche Leistungen, auch Forderungsverzichte für Arbeiten usw.

Wir haben uns auch hier überlegt, dass jene Bezüge, die nahestehenden Personen ausgerichtet werden und die marktüblich sind, dem Sinn dieser Gesetzgebung nach nicht veröffentlicht gehören. Um ein Beispiel zu nennen: Wenn ein Neffe eines Verwaltungsrates Lehrling im entsprechenden Betrieb ist, dann gehört dieser Lohn nicht in den Anhang zum Geschäftsbericht - wenn der Lohn marktüblich ist. Nach der Fassung, wie sie im Nationalrat beschlossen wurde, müssen auch solche Löhne publiziert werden. Ein weiteres Beispiel betreffend eine Bank: Wenn der Onkel eines Verwaltungsrates bei dieser Bank einen Hypothekarkredit hat, müsste das nach der strengen Fassung des Nationalrates veröffentlicht werden; nach unserer Fassung muss es veröffentlicht werden, wenn es kein marktüblicher Hypothekarkredit ist, und sonst nicht. Wir erachten diese Präzisierung des Begriffs "Vergütung" in Ziffer 5 als sachgerecht und der Zielsetzung dieser Vorlage entsprechend.

Ich ersuche Sie daher, diesen Vorschlägen zu folgen. Wie gesagt weichen wir bei den Ziffern 4 und 5 mit diesen Präzisierungen vom Nationalrat ab. Im Übrigen folgen wir dem Nationalrat.