David Eugen · Ständerat · 2005-06-13
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-13
Wortprotokoll
Zur Klärung möchte ich dem Kommissionspräsidenten noch eine Frage zum Begriff der nachträglichen Genehmigung und zu deren Rechtswirkung stellen. Wenn ich es richtig verstehe, ist die Regelung gemäss Artikel 28 Absatz 1 in der Fassung des Bundesrates bezüglich der Rechtsgültigkeit des Ausgabenbeschlusses definitiv, es gibt an diesem Beschluss also nachher nichts mehr zu rütteln. Das heisst, man kann insbesondere nicht von Dritten Mittel zurückverlangen oder die Rechtsgültigkeit dieses Beschlusses infrage stellen, sodass die nachträgliche Genehmigung, die in Absatz 2 enthalten ist, also eigentlich nur eine politische Meinungsäusserung ist, die aber keine Rechtswirkung erzeugt.
Ich möchte einfach, dass wir das ganz klar wissen, denn auch im Fall Swissair war es ein Diskussionspunkt, was diese nachträgliche Beschlussfassung und die Diskussion darüber überhaupt für eine Bedeutung haben. Persönlich finde ich es fraglich, ob es gut ist, wenn eine nachträgliche politische Nichtgenehmigung erfolgt. Man kann sich fragen, was das dann bedeutet, auch für die Öffentlichkeit. Es ist sicher eine Desavouierung der Organe, die gearbeitet haben, nämlich eine Desavouierung des Bundesrates und der Finanzdelegation, ohne dass es eine Rechtswirkung hat.
Ich wäre dankbar, wenn man das Verhältnis zwischen Artikel 28 Absatz 1, wo eigentlich der rechtsgültige Entscheid geregelt wird, und Artikel 28 Absatz 2, der regelt, wo das nochmals politisch diskutiert wird, nochmals klar erläutert.