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Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-06-15

Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-15

Wortprotokoll

Artikel 628 Absatz 2 ist vom Nationalrat aufgenommen worden. Anlass war offenbar ein Entscheid des Schweizerischen Bundesgerichtes - BGE 128 III 178f. - im Zusammenhang mit dem Begriff der sogenannten Sachübernahme. Das Bundesgericht entschied in diesem Entscheid, dass immer dann, wenn das Geschäft vom Zweck der Gesellschaft her gedeckt ist, keine Sachübernahme vorliegt und demzufolge Artikel 628 Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt. Mit dem Zusatz "oder einer diesen nahestehenden Person" will nun der Nationalrat klar machen, dass alle Geschäfte zwischen der Gesellschaft einerseits und den Aktionärinnen bzw. Aktionären und ihnen nahestehenden Personen andererseits offen gelegt werden müssen, wenn sie den Charakter von Sachübernahmen haben.

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