Inderkum Hansheiri · Ständerat · 2005-06-16
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-06-16
Wortprotokoll
Ich bin noch einer aus der Kommission. Ich beantrage Ihnen, der Mehrheit zuzustimmen, weil nach meiner Überzeugung die Lösung der Mehrheit von der Sache her, finanzrechtlich, aber auch finanzpolitisch richtig ist.
Zunächst: Warum ist sie von der Sache her richtig? Gemäss Artikel 78 Absatz 1 der Bundesverfassung ist, und dies wurde im Rahmen des Eintretens schon gesagt, der Natur- und Heimatschutz grundsätzlich eine Angelegenheit der Kantone. Der Bund hat aber gemäss Absatz 2 bei der Erfüllung seiner Aufgaben auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen. Und er kann gemäss Absatz 3 Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes unterstützen, und damit sind logischerweise entsprechende Bestrebungen der Kantone gemeint. Wenn wir nun das Natur- und Heimatschutzgesetz mit Bestimmungen über diese Pärke anreichern, dann bewegen wir uns durchaus in diesem verfassungsmässigen Rahmen. Und ich meine, dass es dann staatspolitisch gesehen auch richtig ist, dass der Bund ein Instrumentarium bekommt, um solche Pärke auch finanziell unterstützen zu können. Die Initiative für solche Pärke - dies muss aber klar gesagt werden - muss von den Kantonen ausgehen; die Kantone gelangen dann mit der Bitte um Finanzhilfen an den Bund.
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Damit komme ich zum zweiten Argumentarium. Das Gesetz spricht ausdrücklich von Finanzhilfen. Wenn ich die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen - kurz: des Subventionsgesetzes - durchsehe, insbesondere Artikel 6, wo die Voraussetzungen geregelt sind, und Artikel 7, wo die besonderen Grundsätze geregelt sind, dann ist es meines Erachtens folgerichtig, dass der Bund eben einen Ermessensspielraum hat. Beispielsweise sagt Artikel 6 über die Voraussetzungen, dass der Bund Bestimmungen über Finanzhilfen erlassen kann, wenn er - der Bund - ein Interesse an der Erfüllung einer Aufgabe hat oder wenn die Aufgabe aufgrund einer sinnvollen Aufgaben- und Lastenverteilung von den Kantonen nicht selbstständig erfüllt oder gefördert werden muss. Und bei den besonderen Grundsätzen möchte ich erwähnen, dass die Aufgabe, für die der Bund Finanzhilfen gewährt, zweckmässig, kostengünstig und mit einem minimalen administrativen Aufwand erfüllt werden können muss oder dass das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe bestimmen. Wie gesagt ist es meines Erachtens folgerichtig, dass wir hier die Kann-Formulierung haben. Der Sinn der Kann-Formulierung besteht primär darin, dass der Bund im Einzelfall beurteilen kann, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zweck der Kann-Formulierung besteht also nicht primär darin, dass der Bund sagen kann: Wir sprechen jetzt generell keine Gelder für solche Pärke. Natürlich soll die Kann-Formulierung dem Bund auch dazu dienen, auf seine finanzpolitische Situation Rücksicht nehmen zu können.
Damit komme ich zum dritten Punkt. Wir sagen zu Recht in diesem Saal immer wieder, dass wir die Sachpolitik mit der Finanzpolitik verknüpfen sollten. Wenn wir der Minderheit I zustimmen würden, dann würden wir meines Erachtens einen Subventionstatbestand schaffen, mit anderen Worten: doch in einem bestimmten Sinne eine neue Aufgabe, und das wäre meines Erachtens quer zur Landschaft.
Ich möchte abschliessend nochmals darauf hinweisen, dass ich es absolut richtig finde, dass dem Bund ein Instrument in die Hand gegeben wird, damit er auch finanziell solche Pärke unterstützen kann.
Deshalb bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.