Cathomas Sep · Nationalrat · 2005-09-20
Cathomas Sep · Nationalrat · Graubünden · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-20
Wortprotokoll
Die CVP-Fraktion steht zu den Mehrheitsanträgen und lehnt alle Minderheitsanträge zu Artikel 18a ab. Ich spreche in erster Linie zur Gesellschaftsform des Übertragungsnetzbetreibers und zweitens zur Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Die Subkommission hat als vorberatendes Gremium die Frage der Ausgestaltung und rechtlichen Form des Übertragungsnetzbetreibers gründlich und breit behandelt. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse im Bereich der schweizerischen Kraftwerkgesellschaften mit einem Anteil der öffentlichen Hand von etwa 80 bis 85 Prozent war auch ich anfänglich der ganz klaren Meinung, dass der neue Übertragungsnetzbetreiber eine öffentlich-rechtliche Anstalt sein müsse. Aufgrund eines durch das Bundesamt für Energie im Auftrag der Subkommission eingeholten Rechtsgutachtens wurde aber aufgezeigt, dass eine neue, öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Übertragungsnetzbetreibers unverhältnismässig wäre. Vor allem der Erwerb des nicht oder nur [PAGE 1030] teilweise in öffentlichem Besitz stehenden Anteils des Übertragungsnetzes - zum Beispiel des ganzen, in privatem Besitz stehenden Netzes der Atel-Gruppe - würde in Zusammenhang mit entsprechenden Regelungen grösste finanzielle Forderungen an die öffentliche Hand zur Folge haben. Ich bin aus diesem Grunde nicht überzeugt, dass die Kantone, die Gemeinden und auch der Bund bereit und auch imstande wären, diese Leistungen im finanziellen Bereich zu erbringen.
Um der öffentlichen Hand trotz der vorgesehenen privatrechtlichen Form der Übertragungsnetzgesellschaft Mitsprache und Mehrheit zu sichern, sieht der unter Absatz 4 aufgeführte Mehrheitsantrag im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung eine Überzahl von Vertretern solcher Unternehmen vor, die nicht direkt in den Bereichen der Elektrizitätserzeugung und des Elektrizitätshandels tätig sind. Damit wird genügend Gewähr geboten, dass die Entscheide in den Gremien des Übertragungsnetzbetreibers die berechtigten Interessen der öffentlichen Hand berücksichtigen. Diese Form der privatrechtlichen Gesellschaft garantiert in diesem bedeutungsvollen Wirtschaftsbereich die Wahrung der notwendigen Kompetenz und entsprechenden Erfahrung, um diese wichtige Aufgabe wahrzunehmen.
Aus diesem Grunde steht die CVP-Fraktion mit Überzeugung zu den Mehrheitsanträgen zu Absatz 2 und Absatz 4. Ich bitte Sie, diese auch mitzutragen.