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Forster-Vannini Erika · Ständerat · 2000-06-20

Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-20

Wortprotokoll

Die Fristenregelung beim Schwangerschaftsabbruch ist kein Problem, das sich allein strafrechtlich lösen lässt. Mit Rechtstheorie kommen wir höchstens zur richtigen Fragestellung, nicht aber automatisch zur richtigen Antwort.

Eine ungewollte Schwangerschaft hat weitest reichende Konsequenzen. Ein Kind verändert das Leben einer Frau über Jahrzehnte nachhaltig. Ein ungeplantes und ungewolltes Kind kann dieses Leben und die Lebenspläne zerstören. Ist die Frau gar - was immer noch für die überwiegende Mehrheit zutrifft - in beengten finanziellen Verhältnissen, ist sie beinahe für immer an den Rand der Gesellschaft verbannt und mit ihr das geborene Kind, von dem in dieser Frage so selten die Rede ist.

Reden wir doch einmal von einem ungewollten Kind, das mangels Alternativen zur Welt gebracht werden muss. Wie lebt es sich wohl mit dem Bewusstsein, ein ungewolltes Kind zu sein? Wo sind wir denn alle, wenn dieses ungewollte Leben da ist und nicht nur nach Betreuung, sondern vor allem nach Liebe und Zuwendung verlangt? Unsere Verantwortung reicht weiter als der Buchstabe des Strafgesetzes.

Es gibt viele Gründe, welche eine Schwangere ausserhalb der medizinischen Indikation dazu bringen, eine Abtreibung zu erwägen. Auch wenn man diese Gründe persönlich nicht alle teilt, muss doch die Entscheidungsfreiheit der Frau respektiert werden. So wenig, wie wir einen Vaterschafts- und Heiratsunwilligen zwingen können, mit seinem Kind zu leben, so wenig können wir eine Frau zwingen, ein von ihr ungewolltes Kind zur Welt zu bringen. Beide Sexualpartner und potenziellen Eltern befinden sich bei einer nicht akzeptierten Schwangerschaft in einer schwierigen Situation.

Warum hat noch nie - so frage ich mich - jemand verlangt, der die väterliche Verantwortung verweigernde Mann sei für die Abtreibung strafrechtlich zu belangen? Wiegt der Entscheid der Frau auf Abtreibung unter dem Druck der Verhältnisse schwerer als derjenige des vor der Verantwortung fliehenden Mannes? Die Wahrscheinlichkeit, dass ein solcher Mann genau so wie die Frau später einmal Gewissensbisse entwickelt, ist nicht von der Hand zu weisen. Das ist aber eine persönliche Angelegenheit, die jeder Mensch selber zu verarbeiten und zu verantworten hat. Dennoch ist eine Abtreibung keineswegs als etwas anderes anzusehen als das, was sie ist: die Tötung keimenden Lebens im Mutterleib. Der Schutz von Leib und Leben ist zu Recht ein vom Gesetzgeber hochzuhaltendes Gut.

Ist eine Abtreibung das schlimmste aller Verbrechen? Ich weiss es nicht. Es ist aber mit Sicherheit eine der schrecklichsten Entscheidungen, die eine Frau zu treffen hat; eine Entscheidung, deren Verarbeitung ihre Zeit in Anspruch nimmt. Entscheidet sie sich aber dazu, so haben wir als Gesellschaft und als Gesetzgeber diesen Entscheid zu respektieren. Die Hilfe, das weiss jeder Therapeut oder Berater, wird vom Empfänger oder von der Empfängerin definiert. Wer keine Hilfe, keinen Rat sucht, wird diese angebotene Hilfe als unerwünschte Einmischung empfinden.

Das von der CVP vorgeschlagene Schutzmodell mit obligatorischer Beratung führt in die Irre. Der Antrag der Kommissionsmehrheit, den Arzt zu verpflichten, auf das Beratungsangebot hinzuweisen, scheint wesentlich besser zum Ziel zu führen. Die Fristenregelung ohne zusätzliche Indikationen und zwingend vorgeschriebene Beratung bietet Gewähr für einen Eingriff mit möglichst geringen medizinischen Komplikationen. Dazu gibt es meiner Meinung nach keine Alternative. Wohl aber gibt es die Verantwortung der Frau, damit fertig zu werden. Dabei braucht sie die Unterstützung ihrer Nächsten, aber auch die des Staates: nämlich die Straffreiheit für ihr Tun und den Respekt vor ihrer Entscheidung.

Leben ist für mich mehr als eine biologische Tatsache. Leben - und ich meine menschenwürdiges Leben - schliesst das Recht auf Akzeptanz, Geborgenheit und Liebe mit ein. Ist es angesichts einer abtreibungswilligen Frau Sache des Staates, sie zur Mutterschaft zu zwingen und ihr Kind auf Lebzeiten mit dem Mal des Ungewolltseins zu stigmatisieren? Wichtiger noch: Die Fristenlösung ist der letzte Ausweg nach den gängigen Verhütungsmethoden und der Pille danach, um dafür zu sorgen, dass jedes Kind ein freudig erwartetes, in Liebe und Geborgenheit aufwachsendes neues Leben ist.

Ich persönlich kann daher der Parlamentarischen Initiative zustimmen. Aus realpolitischen Überlegungen ersuche ich Sie, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.

Dem Rückweisungsantrag Schmid Samuel kann ich nicht viel abgewinnen. Er bringt uns, Herr Pfisterer hat uns das eindrücklich vor Augen geführt, in der Sache nicht weiter. An [PAGE 414] der Frage und dem Dilemma, ob der Entscheid eines Schwangerschaftsabbruchs von Dritten verordnet oder ob er in einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung dem Individuum überlassen wird, kommen wir so oder so nicht vorbei. Neue Erkenntnisse werden sich kaum finden, und Befürworterinnen und Befürworter sowie Gegnerinnen und Gegner werden sich auch nach Vorliegen von weiteren Berichten oder der Botschaft zur Volksinitiative genau so unerbittlich gegenüberstehen.

Mit einer Rückweisung aber lassen wir zu, dass die heutige Rechtsunsicherheit weiterbesteht, und zwar auf dem Buckel der betroffenen Frauen.

In diesem Sinne bitte ich Sie einzutreten.