Müller Philipp · Nationalrat · 2005-09-27
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Zuerst zum Titel: Die Kommission hat sich auch mit dem Antrag zur Änderung des Titels von Artikel 13g - ich sage es jetzt einmal neutral - auseinander gesetzt. Sie ist mehrheitlich zum Entscheid gekommen, dass "Durchsetzungshaft" die richtige Bezeichnung ist. Der Bundesrat hatte "Mitwirkungshaft" beantragt. Das fand in der Kommission keine Mehrheit, ebenso wenig, wie "Beugehaft" eine Mehrheit fand. Es geht hier ja letztlich nicht um eine semantische Turnübung, es geht hier um den Inhalt von Artikel 13g respektive der Durchsetzungshaft.
Ich möchte auch betonen, dass Ihnen die Kommission gestern grossmehrheitlich empfohlen hat, Artikel 83a, das ist die Streichung der Nothilfe, abzulehnen; Herr Donzé hat das ebenfalls ausgeführt. Sie sind der Kommissionsmehrheit gefolgt. Die Kommissionsmehrheit hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass Artikel 83a, die Streichung der Nothilfe, in der Dimension noch eine Stufe höher liegt, repressiver ist als die Haft, zu der wir jetzt Stellung nehmen müssen und über die wir jetzt zu befinden haben.
Es geht hier um eine Massnahme, die dann zum Tragen kommt, wenn der Ausreisepflichtige durch sein persönliches Verhalten den Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung erfolgreich vereiteln kann. Es handelt sich um eine reine Ersatzmassnahme für den Fall, dass eine Ausschaffungshaft nicht anwendbar ist, oder für den Fall, dass eine mildere Massnahme nicht greift oder nicht zielführend ist. Es geht nicht darum, dass man von vornherein sagt: 24 Monate Haft.
Ich möchte auch betonen, dass die Haftdauer je nach Schwere des persönlichen Verhaltens, des Verschuldens der betroffenen Person, sehr unterschiedlich sein kann. Man muss also nicht von vornherein von 24 Monaten ausgehen; das wäre falsch.
Diese Massnahme ist auch klar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar; auch diese Frage ist in der Kommission eingehend und ausführlich diskutiert worden. Artikel 5 der EMRK - um diesen geht es hier - listet umfangreich auf, unter welchen Umständen einer Person die Freiheit entzogen werden darf. Die Massnahmen, die zu einer Haft gemäss Artikel 13g, der Durchsetzungshaft, führen, sind darin abgedeckt.
Noch etwas zu den Begriffen, die ich hier gehört habe: Freiheitsberaubung usw. Wir können diese Diskussion abkürzen. Die EMRK, die Europäische Menschenrechtskonvention, sagt ganz einfach "Freiheitsentziehung". Damit ist eigentlich gesagt, was zu sagen ist. Ob Sie das "Freiheitsberaubung" nennen oder wie auch immer, ist nicht relevant. Es geht um den Entzug der Freiheit.
Zur Ergänzung zitiere ich noch aus Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der EMRK. Das ist sehr wichtig für diese Rechtsgrundlage, weil wir uns natürlich - das war auch in der Kommission so - an übergeordnetes internationales Recht halten wollen. "Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit." Das ist der Grundsatz. "Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden." Und Buchstabe b lautet: "rechtmässige Festnahme oder rechtmässige Freiheitsentziehung wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung". Genau so steht es in der EMRK.
Wie ich erwähnt habe, ist der Kommission von Bundesrat Blocher erklärt worden, dass nicht in jedem Fall eine Haft über die ganze Dauer ausgesprochen werden kann und [PAGE 1210] wird. Jemand beispielsweise, der sich weigert, ein Formular auszufüllen, kann nicht monatelang in Haft genommen werden. Das ist uns auch klar. Die Haftdauer soll nach der Schwere der Mitwirkungsverweigerung bemessen werden. Bei der regelmässigen Überprüfung der Haft durch den Richter wird insbesondere deren Verhältnismässigkeit geprüft. Die beantragte Haft - Artikel 13g - stellt sozusagen eine Ultima Ratio dar, wird also erst verfügt, wenn alle anderen Mittel, insbesondere mildere Massnahmen, versagt haben, wie ich gesagt habe.
Vielleicht noch eine Bemerkung zum Antrag der EU-Kommission auf 6 Monate: Es ist nicht der erste Versuch der EU-Kommission, das europäische Asylrecht zu koordinieren. Es ist auch nicht der erste Versuch, der scheitern wird. Ich habe Ihnen im Rahmen der Debatte um die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft erläutert, dass es Staaten wie Dänemark, Schweden, England, Holland gibt, die eine unbefristete - eine unbefristete! - Schubhaft kennen. Deutschland hat 18 Monate. Es ist bereits signalisiert worden, dass dieser Antrag der EU-Kommission auf 6 Monate keine Chance hat, je umgesetzt zu werden. Er ist deshalb für unsere Gesetzesrevision nicht relevant.
Ich gehe noch kurz auf die verschiedenen Voten ein und spreche im Sinne der Mehrheit der Kommission: Es gibt ein Bundesgerichtsurteil, welches sich mit dem Zwecke der Ausschaffungshaft in einem Fall einer Person aus Mali befasst hat. Nach meiner Ansicht und jener der Kommission ist das Bundesgericht zum richtigen Schluss gekommen: Eine Ausschaffungshaft dürfe nicht verfügt werden, wenn die mögliche Ausschaffung in der Perspektive nicht gegeben sei. Das Bundesgericht hat sogar so weit eingeengt, dass eine zweimalige Weigerung, ein Flugzeug zu besteigen - nach Ablauf der Wegweisungsfrist und Wegweisungsentscheid -, schon genügt, um die Perspektive der Ausschaffung zu verneinen, also keine Ausschaffungshaft zu verfügen. Im gleichen Urteil hat das Bundesgericht auch folgerichtig gesagt: Wenn ihr diesen Fall, der sehr ärgerlich ist - man muss sich das vorstellen: zweimal das Flugzeug nicht besteigen, und man muss die Leute aus der Ausschaffungshaft entlassen! -, lösen wollt, dann müsst ihr das legislatorisch lösen, eine neue, zweckgebundene Haftform eben legislatorisch einführen. Das tun wir hier: Wir folgen dem Bundesgericht - weisungsgemäss, könnte man sagen - und füllen mit dieser neuen Durchsetzungshaft eben die Lücke aus, die mit der Ausschaffungshaft offen gelassen worden ist und zu unglaublich blöden, ärgerlichen Fällen führt.
Ich bitte Sie im Namen einer deutlichen Kommissionsmehrheit, diesem Artikel 13g betreffend Durchsetzungshaft im Sinne des Ständerates zuzustimmen.