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Hubmann Vreni · Nationalrat · 2005-09-28

Hubmann Vreni · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-28

Wortprotokoll

In Artikel 41 geht es um den Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern, die einen Ausländer oder eine Ausländerin geheiratet haben. Eine von drei Ehen in unserem Land besteht aus solch einem binationalen Paar. Die ausländischen Ehepartner und allfällige Kinder aus einer früheren Verbindung sollen einen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in unserem Land haben.

Die Fassung, wie sie der Ständerat beschlossen hat, ist realitätsfremd. Sie begrenzt das Alter der Kinder, die dieses Recht haben sollen, auf 18 Jahre. In diesem Alter aber ist kaum ein Jugendlicher in der Lage, selbstständig zu leben. Die meisten sind dann noch in der Ausbildung. Der Ständerat erwähnt auch die Grosseltern nicht. Das ist ein grosser Fehler, denn es gibt viele ausländische Grossmütter, die ihre Enkel hier in der Schweiz betreuen, damit ihre Tochter arbeiten gehen kann. Die Anwesenheit dieser Grossmutter ist für die Kinder sehr wichtig.

Abzulehnen ist vor allem die in der ständerätlichen Fassung vorgesehene Verpflichtung zum Zusammenwohnen. Im schweizerischen Zivilrecht ist das Zusammenwohnen von Ehepaaren nicht erforderlich. Aufgrund eines entsprechenden Gerichtsentscheides haben wir deshalb diese Bedingung damals in der nationalrätlichen Fassung gestrichen.

Zudem hat unser Rat zweimal der parlamentarischen Initiative Goll zugestimmt, welche verlangt, dass ausländische Ehegatten ein unabhängiges Aufenthaltsrecht erhalten. Damit wollte Frau Goll verhindern, dass ausländische Frauen, wenn sie von ihren Ehemännern misshandelt werden und deshalb die gemeinsame Wohnung verlassen, ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz verlieren. Das wissen die gewaltbereiten Ehemänner sehr genau, und das nützen sie auch aus, indem sie auf ihre Frauen, die von ihnen völlig abhängig sind, Druck ausüben. Mit ihrer parlamentarischen Initiative wollte Frau Goll deshalb diesen Frauen mehr Rechte geben, und der Nationalrat hat ihr zweimal zugestimmt, wie ich bereits erwähnt habe.

Es ist deshalb unsinnig, die Pflicht zum Zusammenwohnen hier wieder einzuführen.

Es gibt noch einen weiteren Grund, warum wir die Pflicht zum Zusammenwohnen nicht wieder einführen dürfen: Wenn Sie das tun, stellen Sie Schweizer Bürgerinnen und Bürger schlechter als Bürgerinnen und Bürger aus EU-Staaten, die bei uns leben. Denn diese sind nicht verpflichtet, mit ihrem Ehegatten zusammenzuwohnen. Es gibt keinen Grund, Schweizerinnen und Schweizer in einem schweizerischen Gesetz schlechter zu stellen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, an der Fassung unseres Rates festzuhalten.