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Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-06-20

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-06-20

Wortprotokoll

In den Absätzen 1 und 3 wird die Aussonderung von Aufzeichnungen und deren Vernichtung verlangt. Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, dass Missverständnisse darüber entstehen können, worauf sich das Vernichtungsgebot bezieht, und möchte deshalb zuhanden der Materialien Folgendes festhalten:

Die überwachten Gespräche werden auf Bänder oder Disketten aufgezeichnet und durch Abspielen einer ersten Triage unterzogen. Anschliessend werden Gespräche, die allenfalls im Verfahren relevant werden können, durch Mitarbeitende des Dienstes oder der Polizei auf Papier niedergeschrieben und in das Verfahrensdossier eingefügt. Artikel 7 verlangt, dass diese Aufzeichnungen vernichtet werden. Die Anweisung in Absatz 1 und gemäss ihrer Kommission in Absatz 4 betrifft die auf Papier transkribierten Gespräche. Eine gleichzeitige Löschung einzelner Teile von Bändern oder Disketten wird nicht verlangt. Das wäre zu kompliziert und könnte den Vorwurf der Manipulation auslösen. Die Bänder und Disketten werden gelöscht, wenn das ganze Band nicht mehr gebraucht wird.

Beim Dienst werden Bänder, die von der anordnenden Behörde nicht verlangt werden, nach wenigen Wochen gelöscht und neu verwendet.

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