Wicki Franz · Ständerat · 2000-06-20
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2000-06-20
Wortprotokoll
Bei der Teilrevision des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) besteht nur eine Differenz zwischen dem Nationalrat und unserem Rat, nämlich in Artikel 132 OG.
Die Parlamentarische Initiative der GPK beider Räte bezweckt, wie es im Titel heisst, die Entlastung des Bundesgerichtes. Die vorgeschlagene Änderung von Artikel 132 OG hätte eine solche Entlastung für das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) bringen sollen.
Mit der vorgeschlagenen Bestimmung sollte für das EVG in Bezug auf das Verfahren die gleiche Regelung geschaffen werden wie für das Bundesgericht in Lausanne. Das heisst, das EVG prüft den Sachverhalt nicht mehr automatisch, von Amtes wegen, sondern nur noch bei offensichtlichen Mängeln der Sachverhaltsfeststellung.
Der Nationalrat hat am 14. Juni 2000 zum zweiten Mal beschlossen, Artikel 132 im jetzigen Verfahren nicht zu revidieren. Die nationalrätlichen Berichterstatter hielten aber zwei Punkte klar fest:
1. Die Kommission ist mit überwiegender Mehrheit nach wie vor der Meinung, dass die Beschränkung der Kognition des EVG aus rechtlicher Sicht die richtige und eine sozialpolitisch vertretbare Massnahme darstellt, weil sie zu einer erheblichen Entlastung des EVG führen würde.
2. Die Kognitionsbeschränkung muss bei der Totalrevision des OG wieder mit einbezogen werden.
Die Kommission beantragt Ihnen, sich dem Nationalrat anzuschliessen, damit die Teilrevision des OG noch in dieser Session abgeschlossen werden kann. Auch die ständerätliche Kommission betont aber, dass die vorgeschlagene Revision, die für das EVG von zentraler Bedeutung ist, in das neue Bundesgerichtsgesetz Eingang finden soll, wie es im Übrigen auch die Expertenkommission vorschlägt. Ausdrücklich halte ich daher namens der Kommission fest, dass der heutige Beschluss, Artikel 132 nicht zu revidieren, [PAGE 400] für die Totalrevision der Bundesrechtspflege nicht präjudizierend ist.
Abschliessend bitte ich Sie, der einstimmigen Kommission zuzustimmen.