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Dettling Toni · Ständerat · 2000-06-20

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-06-20

Wortprotokoll

Als Sprecher der Minderheit ersuche ich Sie, der Parlamentarischen Initiative Reimann Folge zu geben. Es handelt sich dabei um die erste Phase, die so genannte Vorprüfung, also bloss um die vorläufige Unterstützung der Stossrichtung des Vorstosses. Die definitive Gesetzesvorlage wird erst später folgen und kann dann entsprechend gestaltet bzw. modifiziert werden, bis hin zur Vorlage eines Gegenentwurfes. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf Artikel 21quater Absatz 1 GVG.

Zur Begründung des Minderheitsantrages: Gemäss geltender Datenschutzgesetzgebung gehören die Steuerdaten nicht zu den besonders schützenswerten Daten. Diese rein formale Betrachtungsweise greift aber in der Praxis zu kurz. Wie sich der Datenschutzbeauftragte Odilo Guntern in der Kommission vernehmen liess, gehören nun einmal Steuerdaten in unserem Lande zu den sensiblen Daten, die von vielen Bürgerinnen und Bürgern als ebenso empfindsam eingestuft werden wie Aussagen über politische Ansichten oder über Gesundheit und Krankheit. Steuerdaten sind somit subjektiv betrachtet heikle und damit schützenswerte Daten. Wenn dem so ist, so ist es jedenfalls recht und billig, dass im Falle der Öffentlichmachung solcher Daten eine einheitliche Praxis vorzusehen ist. Diesbezüglich herrscht aber in unsrem Lande eine sehr problematische und vielfältige Praxis, um nicht zu sagen: ein heilloser Wirrwarr.

Die Frage, ob überhaupt Einsicht in die Steuerregister besteht oder Auszüge verlangt werden können, ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Höchst unterschiedlich und vielfältig ist die Art der Öffentlichmachung der Steuerdaten in der Praxis. Nicht selten vermitteln denn auch diese Daten zumindest einen falschen Eindruck über die tatsächliche Steuersituation des Steuerpflichtigen.

Nehmen Sie den Fall eines Ehepaares, bei dem bekanntlich die Steuerfaktoren zusammengerechnet und dann als Gesamtgrösse zugänglich sind, während beispielsweise bei Konkubinatspaaren eine getrennte Veranlagung und damit gegebenenfalls eine getrennte Einsicht in die Steuerdaten erfolgt. Allein schon diese Unterschiede in der Datenerfassung und in der Datenzugänglichmachung sind etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgesetzes alles andere als sach- und zweckdienlich.

Es kommt aber auch zu zeitlichen Verzerrungen, weil die zugänglich gemachten Daten auf zurückliegenden Berechnungsperioden basieren. Oder es erfolgt kein Hinweis, geschweige denn irgendeine Angabe über bezahlte Sondersteuern, z. B. Liquidationsgewinnsteuern, oder über bezahlte Grundstückgewinnsteuern. Das kann vor allem etwa den Immobilienhändler schwer benachteiligen.

Nicht selten entsteht so ein verzerrtes und unvollständiges Bild über die tatsächliche Steuersituation in der Öffentlichkeit. Dies ist dann für die betroffenen Steuerpflichtigen besonders problematisch, weil sie kaum in der Lage sind, den entstandenen falschen Eindruck im Nachgang richtigzustellen.

Gerade in dieser Beziehung muss dringend Remedur geschaffen werden. Wir müssen dafür besorgt sein, dass die Zugänglichmachung der sensiblen Steuerdaten - wenn diese überhaupt weiterhin als notwendig und zweckmässig erachtet wird - einheitlich und vor allem auch mit vollständigen bzw. präzisen Angaben zu erfolgen hat. Andernfalls lassen wir es zu, dass unschuldige Betroffene zu Unrecht in aller Öffentlichkeit an den Pranger gestellt werden.

Artikel 129 neue Bundesverfassung schreibt bekanntlich die formelle Steuerharmonisierung vor. Die Zugänglichmachung der heiklen Steuerdaten gehört zweifellos zum Verfahrensrecht und damit zum Regelungsbereich der formellen Steuerharmonisierung. Indem wir der Parlamentarischen Initiative Reimann Folge geben, realisieren wir den Verfassungsauftrag der formellen Steuerharmonisierung und können in der Folge den unsäglichen Wirrwarr bei der Zugänglichmachung der sensiblen Steuerdaten endlich beseitigen.

Im Übrigen teile ich die Auffassung des Initianten, wonach bei der Zugänglichmachung der Steuerdaten Zurückhaltung am Platz ist. Vor allem geht es mir aber um die gemäss Verfassung gebotene Harmonisierung und Vereinheitlichung der Publikation der Steuerdaten. Es wird dann in der zweiten Phase der Behandlung der Parlamentarischen Initiative möglich sein, die wesentlichen Wegmarken für die Kantone zu setzen.

Aus all diesen Überlegungen bitte ich Sie, der Parlamentarischen Initiative Reimann im erwähnten Sinne Folge zu geben. Es geht um die Stossrichtung, auch wenn die Vorgabe in der Initiative etwas über das Ziel hinausschiessen mag. Jedenfalls besteht in Bezug auf die Harmonisierung der Publikation bzw. der Zugänglichmachung von Steuerdaten ein ausgewiesener Handlungsbedarf.

Im Fall, dass der Parlamentarischen Initiative Reimann keine Folge gegeben wird, behalte ich mir vor, das Anliegen der Harmonisierung durch einen neuen, entsprechend formulierten Vorstoss zu initiieren.