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Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2005-10-03

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-03

Wortprotokoll

Mit seiner parlamentarischen Initiative greift Herr Joder ein Thema auf, welches seit der Eröffnung von zwei Bundesgerichtsurteilen vom 9. Juli 2003 zu breiten Diskussionen bei Politikern, Staatsrechtlern und breiten Teilen der Bevölkerung geführt hat.

Herr Joder verlangt eine Revision des schweizerischen Bürgerrechtsgesetzes. Die Kantone und die Gemeinden sollen nach der Vorstellung des Initianten das für die Einbürgerung zuständige Organ und das Verfahren autonom festsetzen und über die Einbürgerung abschliessend entscheiden können.

In der Begründung weist der Initiant darauf hin, dass Gemeinden und Kantone für die Erteilung ihres eigenen Bürgerrechtes die Autonomie beanspruchen sollten. Dabei soll die Möglichkeit geschaffen werden, dass auch eine inhaltliche Überprüfung des Entscheides durch Gerichte ausgeschlossen werden kann.

Ihre Kommission hat sich im Nachgang zu den Diskussionen über die vom Souverän im letzten Jahr verworfenen Bürgerrechtsvorlagen und in Kenntnis der beiden eingangs zitierten Bundesgerichtsurteile eingehend mit dem Anliegen der Initiative auseinander gesetzt. Speziell die beiden Bundesgerichtsurteile wurden in der Kommission diskutiert. Im einen Fall kassierte das Bundesgericht Einbürgerungsentscheide einer Gemeinde, weil aus seiner Sicht die Entscheide die Betroffenen diskriminierten. Im zweiten Fall stellte das Bundesgericht fest, dass Einbürgerungsentscheide an der Urne grundsätzlich rechtswidrig seien. Das Bundesgericht argumentierte, durch die fehlende Begründungspflicht sei es nicht möglich, das Ergebnis der Abstimmung justiziabel zu machen.

Die besagten Urteile haben in der Politik, vor allem an der Basis, in den Gemeinden, Verunsicherung ausgelöst. Diese Verunsicherung wurde durch heftige, kontroverse Diskussionen in der schweizerischen Rechts- und Politwissenschaft noch geschürt. Die Folge davon sind zahlreiche politische Vorstösse auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene. Herr Joder hat in seinem Eingangsvotum darauf hingewiesen, ich verzichte deshalb auf eine Wiederholung.

Nun, das knappe Resultat - die Kommission empfiehlt Ihnen mit 13 zu 12 Stimmen, der Initiative sei in der ersten Phase Folge zu geben - lässt den Schluss zu, dass es in dieser interessanten staatspolitischen Frage wohl nicht nur eine Wahrheit gibt. Je nach Gewichtung der sich zum Teil konkurrierenden Maximen staatlichen Handelns können kontroverse Schlüsse gezogen werden. Es geht insbesondere einerseits um Artikel 8 der Bundesverfassung, welcher das Diskriminierungsverbot stipuliert, und andererseits um die in Artikel 50 der Bundesverfassung verankerte Gemeindeautonomie.

Die Kommissionsmehrheit stellt sich auf den Standpunkt, dass Einbürgerungen primär Ermessensentscheide derjenigen sind, welche neue Bürger in ihre Gemeinschaft aufnehmen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Einbürgerung grundsätzlich ein politischer, nicht justiziabler Akt ist. Damit wird auch von vornherein ausgeschlossen, dass mit fortlaufender Gerichtspraxis ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung abgeleitet werden kann. Mit einer klaren Regelung soll der zunehmenden Verrechtlichung der Politik und der Ausdehnung der Zuständigkeit auf die dritte Gewalt gerade im politisch sensiblen Bereich der Einbürgerung Einhalt geboten werden.

Die Kommissionsminderheit kommt in der zitierten Güterabwägung zu einem konträren Schluss. Auch der Souverän sei an Artikel 35 der Bundesverfassung, die Einhaltung der Grundrechte, gebunden; Artikel 35 gehe in jedem Fall Artikel 50 betreffend die Gemeindeautonomie vor. Die Kommissionsminderheit erachtet ein justiziables Einbürgerungsverfahren als mit unseren Grundrechten unmittelbar verbunden.

In einem Punkt ist sich die Kommission allerdings einig: Die beiden Bundesgerichtsurteile und die geltende Praxis lassen einige Fragen offen. So hat sich das Bundesgericht z. B. nicht zu Entscheiden an Gemeindeversammlungen geäussert. Auch solche können in geheimen Abstimmungen erfolgen; sie sind dann mangels abgegebener Stellungnahmen aus der Mitte der Versammlung nicht begründet und entsprechend für die Justiz schwer beurteilbar. Handlungsbedarf ist in die eine oder andere Richtung - je nach Mehrheit oder Minderheit in eine andere Richtung - vorhanden. Es geht um eine Abwägung zwischen zwei verfassungsmässig garantierten Gütern, der Gemeindeautonomie einerseits und dem Recht auf Nichtdiskriminierung und willkürfreie Entscheide andererseits.

Weil Sie über eine parlamentarische Initiative in der ersten Phase entscheiden, haben Sie aber auch zu erwägen, ob in dieser Angelegenheit überhaupt Handlungsbedarf besteht. Dieser Handlungsbedarf wurde von hier aus nicht bestritten. Wenn Sie, zusammen mit der Kommissionsmehrheit, diese Frage mit Ja beantworten, wird die parlamentarische Initiative in der zweiten Phase von Ihrer SPK behandelt. Diese hätte dann gemäss Parlamentsrecht innert zweier Jahre eine Vorlage auszuarbeiten. Dabei hätte sie ihre Arbeit auch vor dem politischen Hintergrund der eingangs zitierten Vorstösse zu verrichten.

Namens der Mehrheit Ihrer Kommission beantrage ich Ihnen, der parlamentarischen Initiative Joder Folge zu geben.

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