Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · 2005-10-03
Merz Hans-Rudolf · Bundesrat · Appenzell A.-Rh. · 2005-10-03
Wortprotokoll
In den Schlussbestimmungen (Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts) zum neuen Versicherungsaufsichtsgesetz wird unter anderem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c des Geldwäschereigesetzes geändert. Mit dieser Änderung sollen unabhängige Versicherungsvermittler für die Geldwäschereiaufsicht dem Bundesamt für Privatversicherungen unterstellt werden. Damit entstünde eine Doppelaufsicht für die Vermittlung von Versicherungen; das ist ja der Hintergrund der Frage von Herrn Kaufmann.
Der Bundesrat hat nun aber in Bezug auf das weitere Vorgehen zur Schaffung der Finanzmarktaufsicht den Entscheid gefällt, dass neben der Eidgenössischen Bankenkommission und dem Bundesamt für Privatversicherungen von Anfang an auch die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei in die Finma integriert werden soll. Damit wird diese zu Recht befürchtete Doppelaufsicht automatisch hinfällig. Es ist deshalb vorgesehen, wie das auch der Fragesteller anregt, die geänderte Bestimmung des Geldwäschereigesetzes, dieses Artikels, gar nicht in Kraft zu setzen. Die Öffentlichkeit und die davon betroffenen Kreise werden wir demnächst informieren. Damit sind die anderen Fragen des Fragestellers eigentlich automatisch obsolet geworden.
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