Dunant Jean Henri · Nationalrat · 2005-10-04
Dunant Jean Henri · Nationalrat · Basel-Stadt · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-04
Wortprotokoll
Es stellt sich die Frage, ob die frei praktizierenden Ärzte gesetzlich zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung verpflichtet werden sollen. An sich ist dies eine Frage der kantonalen Gesetzgebung, doch könnte ein Obligatorium auf Bundesebene ernsthaft diskutiert werden, und zwar vor allem wegen der Patienten. Die Ärzte sind bisher nicht verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, doch haben die meisten aus höchsteigenem Interesse eine solche Versicherung. Die anderen müssten eigentlich realisieren, dass ein Haftpflichtfall sie unter Umständen ruinieren kann, wenn sie nicht z. B. eine Banksicherheit vorlegen. Denn eine Haftpflicht besteht ohnehin, und sie haften im Schadenfall mit ihrem Privatvermögen.
Verhindern müssen wir allerdings, dass die Versicherer hinsichtlich Prämienfestlegung das alleinige Sagen haben, d. h., die Prämien sollten noch einigermassen bezahlbar bleiben. In den USA haben, bedingt durch übertriebene und vielfach unberechtigte Haftpflichtfolgen, die Prämien vor allem bei operativ tätigen Ärzten Summen in grotesker Höhe erreicht, z. B. bis zu 110 000 Dollar im Jahr. Diese Ärzte mussten die operative Tätigkeit einstellen und ihre Praxis schliessen.
Auch in der Schweiz sind die Haftpflichtprämien in den letzten Jahren steil angestiegen. Meine eigenen Haftpflichtprämien stiegen innert weniger Jahre von 800 auf 5000 Franken pro Jahr. Der Arzt sollte also unbedingt eine Haftpflichtversicherung abschliessen, nicht so sehr zum eigenen Schutz, sondern vielmehr in erster Linie zugunsten des Patienten, der durch - sagen wir einmal - pflichtwidrige Unvorsichtigkeit des Arztes einen bleibenden Schaden erlitten hat.
Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sollte hingegen nicht zur Voraussetzung für eine Praxisbewilligung gemacht werden. Dies würde bei einer erhöhten Schadenbelastung den Versicherern und nicht der Aufsichtsbehörde des Kantons den Entscheid über die weitere Praxiszulassung überlassen.
Ich möchte Ihnen beliebt machen, dem Antrag Humbel Näf zuzustimmen und die Haftpflichtfrage bei den Berufspflichten in Artikel 40 Buchstabe f neu aufzuführen.