Rutschmann Hans · Nationalrat · 2005-10-05
Rutschmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2005-10-05
Wortprotokoll
Es ist unbestritten, dass der Weiterbildung in unserer Wissensgesellschaft eine grosse Bedeutung zukommt. Erfreulicherweise bemühen sich auch viele Leute, sich nach Abschluss der ordentlichen Ausbildung in den verschiedensten Bereichen weiterzubilden. Dieses grosse Interesse an einer Weiterbildung hat auch zum heutigen breiten Angebot an Weiterbildungsmöglichkeiten geführt, wobei heute - und hoffentlich auch in Zukunft - der überwiegende Teil der Weiterbildung auf privater Basis organisiert und angeboten wird. Grundsätzlich kann man also feststellen, dass die Weiterbildung in unserem Land zweckmässig organisiert ist und man dem Bund nicht zwingend allzu viele zusätzliche Kompetenzen einräumen muss.
Beim Minderheitsantrag geht es uns um ein ähnliches Anliegen wie beim vorhin diskutierten Artikel 62 Absatz 4: Es geht um die Frage, wie weit der Bund bei der Weiterbildung überhaupt tätig sein und Grundsätze festlegen soll. Es geht um die Frage, wie weit der Bund auch hier reglementieren und koordinieren soll. Es ist sicher sinnvoll, in bestimmten Bereichen Grundsätze festzulegen, beispielsweise bei der gesamtschweizerischen Anerkennung von Diplomen oder der Definition von Qualitätsstandards. Unseres Erachtens muss der Bund jedoch nicht zwingend in allen Bereichen der Weiterbildung Grundsätze erlassen und damit einmal mehr in die Kompetenzen der Kantone - und hier auch in die Kompetenzen der privaten Anbieter - eingreifen.
Artikel 64 ist in der vorliegenden Fassung jedoch zwingend formuliert. Es heisst nämlich: "Der Bund legt Grundsätze über die Weiterbildung fest." Damit besteht unseres Erachtens die Gefahr, dass der Bund in der Praxis praktisch in allen Bereichen der Weiterbildung flächendeckend Vorschriften erlässt. Die Minderheit beantragt Ihnen deshalb auch hier eine Kann-Formulierung: "Der Bund kann Grundsätze über die Weiterbildung festlegen." Aufgrund der Situation des Bundeshaushaltes kann sich der Bund bei der Weiterbildung ohnehin nicht allzu stark engagieren. Die im Minderheitsantrag zu Absatz 1 vorgeschlagene Kann-Formulierung ist vor allem auch ein Hinweis für die nachfolgende Gesetzgebung, eine Aufforderung, bei der Festsetzung von Grundsätzen Zurückhaltung zu üben.
Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.