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AB 58464

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

In Artikel 35 geht es auch um Strafbestimmungen, und zwar geht es der Minderheit um eine gewisse Verschärfung, indem nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige unbefugte Bekanntgabe besonders schützeswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile bestraft werden soll. Es betrifft Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht oder der Pflicht zur Wahrung des Personendatengeheimnisses unterstehen. Das heisst, es betrifft Anwältinnen und Anwälte, Ärztinnen und Ärzte, Lehrpersonen sowie Pfarrerinnen und Pfarrer.

Weshalb wollen wir diese Strafbestimmung verschärfen? Ich erachte es für Anwältinnen und Anwälte und für die übrigen Personen, die ich vorher genannt habe, als zumutbar, dass sie solche Daten sorgfältig aufbewahren und sorgfältig damit umgehen. Eine übliche Unsorgfalt würde nur als Fahrlässigkeit und nicht als Eventualvorsatz qualifiziert. Ich denke, die Tatsache, dass wir auch die fahrlässige Begehung unter Strafe stellen, hat auch eine gewisse gewünschte präventive Wirkung. Wir sind es denjenigen, die bei Anwältinnen und Anwälten, bei Ärztinnen und Ärzten Hilfe suchen, doch schuldig, dass dafür gesorgt wird, dass mit ihren Daten sorgfältig umgegangen wird.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zu folgen.

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