Huber Gabi · Nationalrat · 2005-10-06
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Die Kommission beantragt Ihnen mit 14 zu 8 Stimmen, diesen Absatz zu streichen. Inhaltlich geht es um die Einschränkung der Informationspflicht und des Auskunftsrechtes.
Gemäss den Absätzen 1 und 3 ist vorgesehen, den Dateninhaber bei Vorliegen gewisser Gründe von der Informations- und Auskunftspflicht zu befreien. Nach Absatz 5 soll aber diese Befreiung nicht endgültig sein, sondern nur vorübergehend. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass Gründe, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu einer Einschränkung des Auskunftsrechts führen, in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr gegeben sein können. Dann stellt sich die Frage, wer aktiv werden muss, wenn diese Gründe entfallen. Ist es die Behörde, oder sind es die interessierten Betroffenen? Nach dem Entwurf des Bundesrates muss die Behörde aktiv werden.
Die Mehrheit der Kommission ist gegenteiliger Auffassung. Sie will die Nachfrage denjenigen Personen zumuten, die Interesse an der Auskunft haben. Andernfalls könnte beispielsweise ein Gesetz, welches eine Befreiung von der Informationspflicht und vom Auskunftsrecht vorsieht, später von einem Gesetz abgelöst werden, das diese Befreiung nicht mehr festlegt; dann fiele der Grund für die Verweigerung der Auskunft dahin. Das bedeutet, dass permanent Datensammlungen unterhalten werden müssten, weil laufend neue Gesetze verabschiedet werden können, aufgrund derer ein Befreiungsgrund entfällt.
Herr Bundesrat Blocher hat zwar vorhin gesagt, man müsse dann kein Büro aufmachen, wenn diese Gründe dahinfallen würden. Aber das ist sehr interpretationsbedürftig und lässt allen Möglichkeiten freien Lauf, sodass man diese Bestimmung wirklich besser streichen würde, wie das die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt. Es kommt dazu, dass die Bestimmung weder von den Motionen noch vom Zusatzprotokoll her erforderlich ist.