preparatory:AB 58504
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06
Wortprotokoll
Die Änderung von Artikel 5 Absatz 1 durch die Kommission hängt mit der Änderung von Artikel 12 Absatz 2 zusammen, weshalb ich mich an dieser Stelle zu beiden Bestimmungen im Sinne einer Erläuterung äussere.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig die Änderung von Artikel 12 Absatz 2 und damit zusammenhängend eine Neufassung von Artikel 5 Absatz 1, und zwar aus folgenden Gründen: Der Wortlaut von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a in der bundesrätlichen Fassung ergibt, dass Personendaten entgegen den Grundsätzen von Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 bearbeitet werden dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
Die Grundsätze der Rechtmässigkeit der Bearbeitung nach Treu und Glauben, der Verhältnismässigkeit der Bearbeitung, der Zweckbindung, der Datenrichtigkeit sowie der Datensicherheit sind nun aber die Grundpfeiler des Datenschutzgesetzes. Auch beim Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes können die Datenbearbeiter Personendaten nicht entgegen diesen Grundsätzen bearbeiten, wie dies bereits aus der geltenden Bestimmung geschlossen werden könnte. Die vorgeschlagene Änderung nimmt diesbezüglich eine Klarstellung vor. Die Kommission beantragt deshalb die Umformulierung der Bestimmung, sodass die Bindung der Datenbearbeiter an die erwähnten Grundsätze klar und ohne Vorbehalt zum Ausdruck kommt.
Die Änderung von Artikel 12 Absatz 2 wirft nun aber in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 Anschlussfragen auf. Artikel 5 Absatz 1 in der bundesrätlichen Fassung lautet: "Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern." Damit besteht aber noch keine Pflicht, nur richtige Daten zu bearbeiten. Die Tragweite dieser Vergewisserungspflicht ist abhängig von den Rahmenbedingungen der Datenbearbeitung, der Zweckbestimmung der Bearbeitung, der Sensitivität der Datenbekanntgabe an Dritte, auch wenn dies im Wortlaut nicht zum Ausdruck kommt. Mit der Änderung von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a würde nun aber Artikel 5 Absatz 1 indirekt verabsolutiert, und es könnte eine neue Quelle von Unklarheiten entstehen.
Die Ergänzung von Artikel 5 Absatz 1 bringt zum Ausdruck, dass eine Nachführungspflicht dort besteht, wo die Nachführung notwendig ist. Die Notwendigkeit beurteilt sich nach der Sensitivität der Daten bzw. nach dem Risiko, das für die betroffene Person bei der Datenbearbeitung besteht. Die Gewährleistung der Vollständigkeit und Nachführung, zum Beispiel bei Daten über Produktepräferenzen, die zu Marketingzwecken bearbeitet werden, ist offensichtlich viel weniger bedeutsam als jene bei Daten über die Kreditwürdigkeit einer Person. Eine Nachführung muss also dort erfolgen, wo das Risiko einer Persönlichkeitsverletzung bei der betroffenen Person besteht.