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Huber Gabi · Nationalrat · 2005-10-06

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Im Namen der Kommission möchte ich eine Erläuterung zu Artikel 4 Absätze 4 und 5 des Entwurfes abgeben.

Wir befinden uns hier systematisch gesehen unter den allgemeinen Datenschutzbestimmungen und in Artikel 4 bei den Grundsätzen. Der neue Absatz 4 wird weder durch die beiden Motionen noch durch das Zusatzprotokoll gefordert. Dennoch trägt er zur Umsetzung der Motion 00.3000, "Erhöhte Transparenz bei der Erhebung von Personendaten", bei. Ihre Kommission hat auf die Streichung von Absatz 4 verzichtet, weil er den Grundsatz der Erkennbarkeit der Beschaffung klar zum Ausdruck bringt, der heute schon aus dem Grundsatz der Bearbeitung nach Treu und Glauben gemäss Absatz 2 abgeleitet wird und der für die Bundesorgane nach Artikel 18 Absatz 2 schon heute explizit gilt, wenn sie besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile bearbeiten. Artikel 4 Absatz 4 ist eine Klarstellung von Artikel 18 Absatz 2. Insbesondere wenn der Zweck der Datenbearbeitung geändert wird, handelt es sich um eine Datenbearbeitung wider Treu und Glauben, was auch nach geltendem Recht und bisheriger Rechtsprechung eine datenschutzwidrige Bearbeitung wäre. Der Zweck muss erkennbar sein. Es geht hier ausdrücklich nicht um die Informationspflicht. Eine solche besteht nur beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen unter den Voraussetzungen von Artikel 7a.

Was nun Absatz 5 betrifft, so hat sich die Kommission von der Verwaltung ausdrücklich bestätigen lassen, dass es bei dieser Bestimmung nicht um die Zustimmung als Bedingung für jede Datenbearbeitung geht, sondern um die Voraussetzungen der Gültigkeit der Zustimmung bzw. um die Klärung des Begriffes der Zustimmung, gestützt auf die Rechtsprechung. Das heutige System der Datenbearbeitung unter der Einhaltung der Vorschriften des Datenschutzgesetzes wird also nicht etwa umgekehrt in ein Datenbearbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt.

Die Voraussetzungen, unter welchen eine rechtmässige Datenbearbeitung erfolgen kann, sind in Artikel 12 und 13 festgehalten. Eine Datenbearbeitung ist danach rechtmässig, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse besteht, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder wenn die Datenbearbeitung durch das Gesetz gerechtfertigt ist.

Es gibt also auch Fälle, in denen die Datenbearbeitung ohne Zustimmung einer Person rechtmässig ist. Artikel 4 Absatz 5 regelt Fälle, in denen eine Zustimmung erforderlich ist. Bei normalen Personendaten kann diese Zustimmung auch konkludent erfolgen, bei besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen muss sie ausdrücklich und in beiden Fällen muss sie freiwillig erfolgen. Zur Verdeutlichung der Voraussetzung der Freiwilligkeit in beiden Fällen hat die Mehrheit der Kommission das Wort "zudem" vor "ausdrücklich erfolgen" eingesetzt.

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