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Markwalder Bär Christa · Nationalrat · 2005-10-06

Markwalder Bär Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion beantragt Ihnen, der Mehrheit der Kommission zu folgen. Die Minderheit Menétrey-Savary verlangt Folgendes: "Wer Personendaten bearbeitet, muss in der Lage sein, Angaben über deren Herkunft zu machen." Artikel 4bis steht in engem Zusammenhang zu Artikel 8 Absatz 2, wie von der Kommissionssprecherin und dem Kommissionssprecher bzw. von der Sprecherin der Minderheit bereits ausgeführt worden ist.

Artikel 8 Absatz 2 zum Auskunftsrecht verlangt in der Mehrheitsfassung, dass der Inhaber oder die Inhaberin der Datensammlung der betroffenen Person "alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten" mitteilen muss. Die Minderheit verlangt indessen, dass in jedem Fall die Pflicht besteht, die Herkunft der Daten verfügbar zu machen. Diese Bestimmung müsste wiederum in einer generellen Pflicht, nämlich in den allgemeinen Datenschutzbestimmungen, also bei Artikel 4bis, stipuliert werden. Das lehnt aber die Mehrheit der Kommission ab, weil es über die EU-Datenschutzrichtlinie hinausgeht und in der Praxis nur mit Schwierigkeiten anwendbar wäre.

Deshalb empfiehlt Ihnen die FDP-Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen und die Minderheitsanträge zu Artikel 4bis und Artikel 8 Absatz 2 abzulehnen.

Gestatten Sie mir noch ein Wort zu meinem Vorredner: Wir gehen davon aus, dass wir eine Gesetzgebung aufgrund von Treu und Glauben machen und nicht vom Gedanken beseelt, wir könnten alles normieren, fordern, erlauben oder verbieten. Artikel 8 Absatz 2 weist ja gerade auf die Herkunft der Daten hin, schränkt den Nachweis der Herkunft aber auf die verfügbaren Angaben ein, was aus unserer Sicht dem Kriterium der Praktikabilität des Gesetzes Rechnung trägt.