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Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06

Wortprotokoll

Sie haben in Artikel 7 Absätze 1 und 2 die Regelung der Datensicherheit, dort haben Sie die generellen Regelungen für alle Daten. Artikel 7a, um den es jetzt geht, betrifft die Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen. Für diesen Fall sind Ausnahmen vorgesehen, und zwar im Sinne einer strengeren Beachtung der Datensicherheit. Die Mehrheit der Kommission fasste diesen Artikel 7a neu, und zwar deshalb, weil sich im Rahmen der Beratungen zeigte, dass die ursprüngliche Fassung des Bundesrates missverständlich und unklar war. Eine Zustimmung zur Mehrheit Ihrer Kommission ist die inhaltliche Zustimmung zum Antrag des Bundesrates. Darum stimmen wir dem Antrag der Kommissionsmehrheit zu, welcher die bessere Fassung als die ursprüngliche Fassung des Bundesrates ist - dies generell.

Nun, die Minderheiten wollen aus Artikel 7a etwas anderes machen, als hier vorgesehen ist, nämlich nicht einen Sonderartikel für besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile, sondern eine Bestimmung für alle Personendaten, und sie übernehmen diese strengeren Vorschriften für diesen Ausnahmenfall für alle Daten überhaupt. Der Bundesrat lehnt dies ab. Diese Frage wurde bereits im Vorentwurf diskutiert. Es ist eine unverhältnismässige und auch kaum machbare Lösung, wenn alle Daten diesem Regime unterworfen werden.

Zu Absatz 1: Die Ausdehnung auf alle Daten wurde im Vorverfahren geprüft. Sie würde den Datenbearbeitern - das ist die Feststellung, die man dann am Schluss der Beratungen machte - bei den Vorverfahren eine unverhältnismässig weitgehende Verpflichtung aufbürden, die in vielen Fällen gar nicht zu erfüllen wäre.

Bei Absatz 3 will eine Minderheit der Kommission auf die Sonderregelung zur Informationspflicht für den Fall, dass Daten bei Dritten beschafft werden, verzichten. Dies würde bedeuten, dass die Betroffenen spätestens gleichzeitig mit der Beschaffung benachrichtigt würden. Dieser Antrag ist ebenfalls abzulehnen. Die vorgesehene Regelung vereinfacht die Arbeit der Datenbearbeiter, das ist hier festgestellt worden. Aber die Streichung würde hinsichtlich der Transparenz für die Betroffenen keine Verbesserung bringen.

Zu Absatz 4: Die Minderheit will die Ausnahmen von der Informationspflicht bei unverhältnismässigem Aufwand streichen. Bei all diesen Dingen spielen doch die Verhältnismässigkeit und der Aufwand eine Rolle, sie sind dem Schutzbedürfnis gegenüberzustellen. Wenn man diese Klausel streichen will, die hier eine Ausnahme erlaubt, nämlich bei unverhältnismässigem Aufwand, würde das überhaupt keine Rolle mehr spielen. Es müsste auch bei unverhältnismässigem Aufwand informiert werden, was völlig praxisfremd wäre.

Wir bitten Sie also, der Mehrheit zuzustimmen und die Minderheitsanträge zu Artikel 7a abzulehnen.