Blocher Christoph · Bundesrat · 2005-10-06
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2005-10-06
Wortprotokoll
Herr Gysin, ich halte hier nochmals ausdrücklich fest: Im Vergleich zu den anderen Ländern steht die Schweiz in Bezug auf die Korruption relativ gut da. Insofern kann ich das hier nicht nur mit der Praxis - das ist eigentlich das Wichtigere -, sondern sogar auch mit den entsprechenden seriösen, einschlägigen Untersuchungen in diesem Bereich bestätigen. Es ist wichtig, dass das gesagt wird. Denn wer bei gesellschaftlichen Verhältnissen in jeder Ecke Korruption anprangert, verniedlicht die Korruption. Das ist nämlich das Gefährliche.
Korruption ist eine ausserordentlich schwerwiegende Angelegenheit. Sie findet nicht nur im privaten und wirtschaftlichen Bereich statt, sie findet insbesondere im staatlichen Bereich statt. Dies deshalb, weil dort keine greifbaren Eigentümer vorhanden sind. Das ist ernst zu nehmen. Herr Gysin, Korruption ist in internationalen Organisationen sehr verbreitet - bei solchen, denen wir auch ohne weiteres beitreten -, wo es überhaupt keine Klagemöglichkeiten gibt, weder eine Offizial- noch eine Privatklage. Die Korruption ist zu bekämpfen. Wer glaubt, sie lediglich mit solchen Abmachungen und mit dem Strafrecht bekämpfen zu können, übersieht die Raffiniertheit der Korruption.
Zu Ihrem Antrag: Sie sehen, wir haben hier neu aufgenommen, dass auch die private Bestechung bestraft wird, aber auf Antrag hin. Ihr Anliegen muss aus verschiedenen Gründen abgelehnt werden.
Erstens: Ich erinnere Sie daran, dass im Vorentwurf von 1998 sogar die Privatbestechung als solche nicht enthalten war. Die Verfolgung der Privatbestechung von Amtes wegen wurde eindeutig von der überwiegenden Mehrheit der Vernehmlasser abgelehnt. Die Beibehaltung des Antragserfordernisses wurde von einer grossen Mehrheit begrüsst; eine Minderheit wollte davon absehen. Das sind nicht einfach Leute, Herr Gysin, die wahrscheinlich in der Korruption zuhause sind oder die die Korruption verniedlichen.
Zweitens werden Fälle von Privatbestechungen ohne Mitwirkung von Privaten, d. h. ohne eine Meldung durch Opfer oder Interessierte, den Strafverfolgungsbehörden gar nicht bekannt oder können nicht effizient verfolgt werden. Das liegt in der Natur der Sache. Der Hauptinteressent an einer Aufdeckung ist der Betroffene. Wenn Sie ein Offizialdelikt wollen, ist die Gefahr gross, dass Private gar nichts mehr unternehmen, weil es ja der Staat von sich aus macht. Aber er hat nicht die Kenntnisse, er sieht es nicht, er hat gar keine Meldung.
Drittens rechtfertigt die Beibehaltung des Antragserfordernisses dies umso mehr, als der Kreis der Personen, die zum Strafantrag berechtigt sind, im UWG viel weiter gefasst ist als im Strafgesetzbuch. Sie haben hier nur von einem Betroffenen gesprochen. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das UWG den Kreis der Antragsberechtigten viel weiter zieht: Neben dem Betroffenen können nämlich auch Kunden, Wirtschaftsverbände, Konsumentenschutzorganisationen oder der Bund die Bestrafung des Täters beantragen. Sie haben also einen viel grösseren Kreis. Ich verweise auf Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens und auf die Artikel 9 und 10 UWG; dort gehören die zivilen Kläger zu den Antragstellern.
Auch das Strafrechtsübereinkommen des Europarates verlangt von den Vertragsstaaten nicht, dass die Privatbestechung von Amtes wegen verfolgt wird, weil die Problematik dieser Einrichtung eben erkannt worden ist. Es ist nicht vernünftig, das Antragserfordernis, auch für alle anderen Verstösse gegen das UWG, aufzuheben. Das würden Sie ja gleichzeitig tun. Ich weiss nicht, woher Sie diesen grossen Glauben haben, dass die Verfolgung von Amtes wegen so viel besser ist als der private Antrag, in einem Bereich, wo das Delikt unter Privaten stattfindet.