Lexipedia

AB 58576

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Jetzt habe ich schon gehofft, Herr Baumann komme nicht mehr zurück, aber nun ist er offensichtlich trotzdem wieder erschienen.

Mit meiner parlamentarischen Initiative verlange ich, dass zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen einer missbräuchlichen Kündigung keine Einsprache mehr während der Kündigungsfrist erhoben werden muss.

Es ist nicht das erste Mal, dass wir dieses Thema in diesem Rat besprechen. Wir hatten in der Kommission für Rechtsfragen für dieses Anliegen schon einmal eine Mehrheit, aber leider nicht im Rat. Ich habe noch einmal eine parlamentarische Initiative eingereicht, weil für mich dieses Anliegen sehr wichtig ist. Ich habe den Text aber gekürzt, d. h., diese Initiative kommt viel moderater daher als die letzte.

Worum geht es? Wir haben in der Schweiz europaweit den schwächsten Kündigungsschutz im Arbeitsrecht. Das heisst, eine missbräuchliche Kündigung kann - auch wenn sie noch so missbräuchlich ist - nicht aufgehoben werden. Das Einzige, was das Gesetz vorsieht, ist eine Entschädigung für die Person, der zu Unrecht gekündigt worden ist. Diese Entschädigung ist auf sechs Monatslöhne beschränkt, was auch eine schweizerische Spezialität darstellt. Wir wären froh, wenn das bei sämtlichen Schadenersatzbegehren der Fall wäre, aber es ist offensichtlich nur zugunsten der Arbeitgeber so.

Kommt dazu, dass eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, damit sie diese Entschädigung geltend machen können, diverse Voraussetzungen erfüllen müssen. Das ist das grösste Problem, denn die meisten Betroffenen wissen gar nicht, was sie unternehmen müssen, und verpassen sämtliche Verwirkungsfristen, die man ihnen als Barriere in den Weg stellt. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ein Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, während der Kündigungsfrist eine Einsprache beim Arbeitgeber machen muss, falls er der Ansicht ist, es handle sich um eine missbräuchliche Kündigung. Im Weiteren ist vorgesehen, dass eine entsprechende Entschädigung innerhalb von 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden muss. Das ist die zweite Spezialität im schweizerischen Recht. Wir kennen sonst Verjährungsfristen von zehn Jahren, ausnahmsweise im Mietrecht solche von fünf Jahren.

Ich möchte hier nicht so weit gehen und vorschlagen, dass sämtliche Fristen aufgehoben werden. Das wage ich ja nicht einmal mehr in diesem Rat. Mein heutiges Anliegen ist so moderat, dass Herr Roncoroni gesagt hat, ich werde immer moderater. Er hat beinahe geglaubt, dass dieser Vorstoss nicht von mir stammt, weil er zwar nicht gerade unbedeutend, aber so moderat ist.

Ich möchte nur, dass diese Einsprachepflicht aufgehoben wird. Weshalb? Im Mietrecht haben wir beispielsweise für die Kündigung eine Formularpflicht mit einer Rechtsmittelbelehrung. Die Mieterinnen und Mieter werden immerhin darauf aufmerksam gemacht, wie sie zu ihrem Kündigungsschutz kommen. Das gibt es im Arbeitsrecht nicht. Das heisst, die Arbeitnehmenden werden nicht über ihre Rechte und Möglichkeiten informiert. Die meisten wissen nichts von dieser Einsprachefrist während der Kündigungsfrist. Das heisst, es ist nur eine prohibitive Rechtswegbarriere für viele Betroffene.

[PAGE 1491]

In der Praxis sieht man - das sehe ich in meiner Praxis als Anwältin -: Je weniger eine Person rechtskundig oder je mehr sie auf eine Entschädigung angewiesen ist, desto weniger kennt sie ihre Rechte. Mit dieser Einsprachefrist verkommt unser mangelhafter Kündigungsschutz zu einem Schutz für die Aufgeklärten, das heisst für das oberste Kader. Ich habe nichts dagegen, dass sich auch das oberste Kader auf den Kündigungsschutz berufen kann, aber mir liegt sehr daran, dass auch die wirklich Bedürftigen davon profitieren können.

Welches ist der Zweck dieser Einsprache? Ursprünglich war der Gesetzgeber in naiver Art und Weise der Ansicht, dass mittels dieser Einsprache die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreicht werden könne. Wenn also einer Frau Müller missbräuchlich gekündigt wird, kann sie als Bittstellerin zu ihrem Arbeitgeber gehen und sagen: Ich bin der Ansicht, die Kündigung sei missbräuchlich - dann zieht der Arbeitgeber selbstverständlich die Kündigung zurück. Das ist nicht nur naiv; es hat sich in der Praxis auch gezeigt, dass es nicht zu diesem Ergebnis führt. Es ist also nicht nur naiv, sondern es kommt mir so vor wie die Aufforderung: Wenn jemand eine Ohrfeige auf die linke Backe erhält, soll er auch noch die rechte hinhalten. (Zwischenruf Baumann J. Alexander: Das steht in der Bibel!) Ja, das ist ein Bibelspruch, ich kenne nämlich die Bibel auch. Es wäre gut, wenn sie manchmal im Arbeitsrecht angewendet würde. Deshalb wird auch die CVP-Fraktion meine parlamentarische Initiative unterstützen.

Jetzt haben Sie mich drausgebracht, Herr Baumann! Es ist naiv, weil kein einziger Arbeitgeber die Kündigung zurückzieht, nur weil die Arbeitnehmerin zu ihm geht und sagt: Du Böser, ich glaube, du hast mir missbräuchlich gekündigt! Im Gegenteil: Es führt dazu, dass für die Arbeitnehmenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses während der Kündigungsfrist unerträglich wird, weil die meisten Arbeitgeber beleidigt sind, wenn jemand sich das Recht herausnimmt, etwas gegen eine Kündigung zu unternehmen.

Die Gegenseite argumentiert einerseits mit der Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, und andererseits mit der Rechtssicherheit. Ich weiss nicht, weshalb nur die Arbeitgeber von diesem besonderen Schutz profitieren sollen. Sie haben schon genug Rechtssicherheit, indem eine Verwirkungsfrist von 180 Tagen besteht. Auch das ist eine Barriere, weil die meisten Arbeitnehmenden meinen, es seien 6 Monate, obwohl es eben nur 180 Tage sind.

Herr Baumann, ich sage es schon vorweg: Ich bitte Sie, mir ein Beispiel zu nennen, wo eine Kündigung auf eine Einsprache hin aufgehoben worden ist. Es entspricht schlichtweg nicht der Realität; Sie glauben wohl nicht mehr an den Storch.

Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben.