Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21
Wortprotokoll
Bevor das Gesetz in Kraft getreten ist, können die Artikel 18 und 28 - es geht um den Erlass der Ausführungsbestimmungen durch die Kantone - auch keine Wirkung entfalten. Damit die Kantone ihre Ausführungsvorschriften termingerecht erlassen können, müssen die entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes vorher in Kraft gesetzt werden. Sie treten bereits am ersten Tag des zweiten Monates nach dem unbenützten Ablauf der Referendumsfrist oder mit Annahme des Familienzulagengesetzes in der Volksabstimmung in Kraft.