Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21
Wortprotokoll
Die entsprechenden Bestimmungen des ATSG für die übrigen Sozialversicherungen, das heisst für Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Ergänzungsleistungen, Krankenversicherung, Unfallversicherung, Militärversicherung, Erwerbsersatzordnung, Familienzulagen in der Landwirtschaft und Arbeitslosenversicherung, werden auch für die Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft für anwendbar erklärt. Ausgenommen werden aber Artikel 76 Absatz 2 und Artikel 78. Das betrifft die Aufsicht über die Familienausgleichskassen und die Verantwortlichkeit für die Durchführung durch den Bund, denn die Familienausgleichskassen sollen weiterhin unter der Aufsicht der Kantone stehen. Die Aufsicht des Bundes über den Vollzug, wie sie bereits aus der Bundesverfassung hervorgeht, gilt auch für dieses Gesetz - deshalb die Beibehaltung von von Artikel 76 Absatz 1.