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Schwaller Urs · Ständerat · 2005-09-21

Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-21

Wortprotokoll

Zuerst einleitend: Die heutigen Regelungen der Anspruchskonkurrenz durch die Kantone sind uneinheitlich. Es ist unabdingbar, dass das Bundesgesetz alle Fälle regelt, in denen mehrere Personen einen Anspruch auf Zulagen für das gleiche Kind haben. Auch den Erwägungen des Bundesgerichtes wurde Rechnung getragen, das in einem Entscheid vom 11. Juli 2003 - es betraf einen Freiburger Fall - die Freiburger Regelung, wonach der Ehemann und Vater Vorrang hat, für verfassungswidrig erklärt hat. Es wurde im Gesetzentwurf eine geschlechts- und zivilstandsunabhängige Regelung getroffen.

Was Absatz 1 anbelangt, ist Folgendes zu sagen: Die Konkurrenzregelung wurde in Anlehnung an die meisten kantonalen Bestimmungen als Rangordnung formuliert. Der Anspruch aufgrund einer Erwerbstätigkeit soll immer dem Anspruch einer nichterwerbstätigen Person vorgehen; das ist Buchstabe a. Welches sind nun die Auswirkungen auf die Praxis? [PAGE 718]

Buchstabe b findet bei geschiedenen Eltern Anwendung, welche nicht die gemeinsame elterliche Sorge haben. Der Inhaber der elterlichen Sorge hat Vorrang, was der heutigen Regelung in den meisten Kantonen entspricht; wir sprechen hier vom Obhutsprinzip. Buchstabe b regelt aber auch den Vorrang der leiblichen Mutter gegenüber dem Stiefvater.

Buchstabe c kommt bei Eltern zum Zug, welche die gemeinsame elterliche Sorge haben, aber nicht zusammenwohnen, was heute nach der Scheidung fast immer der Fall ist. Hier geht derjenige Elternteil vor, bei dem das Kind wohnt. Buchstabe c regelt aber auch den Vorrang des Stiefvaters gegenüber dem leiblichen Vater, welcher nicht Inhaber des elterlichen Sorgerechtes ist.

In Buchstabe d schliesslich haben wir eine Differenz zum Nationalrat. Buchstabe d findet Anwendung auf Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge haben und mit dem Kind zusammenwohnen, seien sie nun miteinander verheiratet oder nicht. Die Änderung gegenüber der Fassung des Nationalrates folgt aus der Änderung in Artikel 12 Absatz 2, wonach nicht der Arbeitsort massgebend ist, sondern der Ort, an dem sich der Hauptsitz des Arbeitgebers befindet; dessen Zulagenregelung gilt auch für die Zweigniederlassungen und die dort beschäftigten Arbeitnehmer.

Führt keines der Kriterien in den Buchstaben a bis d zu einer Lösung, so hat gemäss Buchstabe e Vorrang, wer das höhere AHV-pflichtige Einkommen hat. Das ist gegenüber dem Kriterium, wer mehr zum Unterhalt des Kindes beiträgt, viel klarer und besser nachprüfbar.