Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-09-26
Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-26
Wortprotokoll
Ich werde ungefähr so lange sprechen, wie die Herren zur Übersetzung des Rückweisungsantrages Wicki brauchen - also, mit anderen Worten, recht kurz. (Heiterkeit)
Vielleicht ein kurzer Abriss, worum es in der Sache geht; wissend, dass wir über die Sache selbst nicht zu diskutieren haben. Die CVP-Fraktion reichte im Jahre 2002 ein Postulat ein mit dem Ersuchen an den Bundesrat, einen Bericht über die Situation des Extremismus in der Schweiz zu verfassen. Der Bundesrat folgte diesem Begehren und liess den Extremismusbericht dem Parlament im Jahre 2004 zukommen.
In diesem Bericht wurde, ganz vereinfacht dargestellt, Folgendes gesagt: Es gebe eine bestimmte Organisation, die der linksextremen Szene zuzuordnen sei. Diese spezielle Organisation sei das "Komitee gegen Isolationshaft". Das ist an sich unbestritten. Nun wechselte dieses Komitee aber während einer kurzen Zeit seinen Namen und nannte sich "Verein Rechtsauskunftsstelle Anwaltskollektiv". Dies wurde im Bericht so erwähnt, und im Bericht entstand der Eindruck, dass das Anwaltskollektiv die Rechtsfolgeorganisation der eher linksextremen Organisation gewesen sei. Das Anwaltskollektiv wehrte sich dagegen und sagte, es sei davon zu unterscheiden. Es habe sich neu gegründet, es sei nicht eine Nachfolgeorganisation. Das ehemalige, vom Bundesrat im Bericht als extrem bezeichnete "Komitee gegen Isolationshaft" bestehe nach wie vor.
Es ist etwas schwierig zu verstehen, aber es spielt an sich gar keine grosse Rolle. Es geht nur darum, dass Sie sehen, in welchem Bereich die Angelegenheit ungefähr angesiedelt ist. Das Anwaltskollektiv hat nun bei den zuständigen Strafbehörden des Kantons Bern eine Strafklage eingereicht und den Bundesrat wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angezeigt. Die zuständigen Behörden des Kantons Bern haben sich an die Bundesversammlung gewandt mit dem Ersuchen, man möge die Immunität des Bundesrates aufheben.
Im Zusammenhang mit der Immunität des Bundesrates ist Folgendes zu beachten: Es gibt drei Arten von Immunität. Die erste und wichtigste ist die absolute Immunität; darum geht es heute. Absolute Immunität geniesst der Bundesrat in all denjenigen Äusserungen, die er in der Bundesversammlung oder in den Organen der Bundesversammlung abgibt. Dazu gehören mündliche und schriftliche Äusserungen. Wenn der Bundesrat absolute Immunität geniesst, kann seine Immunität weder mit seiner Zustimmung noch sonstwie aufgehoben werden; sie ist absolut.
Der Bundesrat kennt auch eine relative Immunität, nämlich dann, wenn er im Zusammenhang mit seiner Magistratstätigkeit Äusserungen macht; dies aber nicht in der Bundesversammlung selbst und nicht in Organen der Bundesversammlung.
Schliesslich gibt es eine dritte Art der Immunität: Wenn ein Bundesrat ein Vergehen oder ein Verbrechen begeht, das in keinem Zusammenhang mit seiner Tätigkeit steht, kann die Immunität vom Parlament aufgehoben werden.
Bei dem von uns zu beurteilenden Sachverhalt geht es ganz klar um einen schriftlichen Bericht des Bundesrates, den dieser in Ausübung einer Verpflichtung, nämlich eines Postulates, gegenüber der Bundesversammlung abgegeben hat. Sobald eine solche Situation vorliegt, sich der Bundesrat also in der Bundesversammlung oder in irgendwelchen Organen der Bundesversammlung äussert, geniesst er absolute Immunität. Diese Immunität darf nicht aufgehoben werden.
Wir als Parlament befinden uns also in einer Situation, in der wir gleichsam eine rechtausübende Tätigkeit zu vollziehen haben; ein Ermessen steht uns dabei nicht zu. Wir können nur beurteilen: Hat der Bundesrat seine Äusserungen in der Bundesversammlung oder in Organen der Bundesversammlung getan - mündlich oder schriftlich -, oder hat er dies nicht getan? Wenn wir bejahen, dass die Äusserungen in der Bundesversammlung bzw. in Organen der Bundesversammlung geschehen sind, geniesst der Bundesrat absolute Immunität, und wir sind nicht berechtigt, diese aufzuheben.
Die Kommission für Rechtsfragen geht nun klar davon aus, dass im vorliegenden Fall diese Situation gegeben ist, dass wir also gar nicht berechtigt wären, die Immunität aufzuheben, selbst wenn Einzelne von Ihnen das als opportun erachten würden; Opportunität hat hier keinen Platz.
In diesem Sinne beantrage ich Ihnen, dass wir die Immunität des Gesamtbundesrates und der Bundeskanzlerin nicht aufheben, und zwar deshalb, weil ein Fall von absoluter Immunität vorliegt.