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David Eugen · Ständerat · 2005-09-27

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27

Wortprotokoll

Hier möchte ich einen Hinweis zu den Absätzen 3bis und 4 machen: Absatz 4 sagt, dass die Freizügigkeitsregelungen, die die Kantone unter sich durch interkantonale Vereinbarungen zu Ausbildungsausweisen getroffen haben, vorgehen. Das heisst, diese Regelungen haben immer dann Vorrang, wenn sie bezüglich der Freizügigkeit besser sind als die bilateralen Verträge. Dort, wo die bilateralen Verträge bessere Regelungen vorsehen als die interkantonalen Anerkennungsvereinbarungen, gehen die bilateralen Verträge vor - aufgrund von Artikel 6, der eben vorschreibt, dass kein Schweizer, kein Inländer, diskriminiert werden darf.

Es bleibt den Kantonen also noch ein weites Feld, die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für die Schweizer - sprich für die Inländer - durch interkantonale Vereinbarungen zu verbessern, ihnen also leichteren Zugang zu gewähren, als es die bilateralen Verträge international tun. Sie dürfen durch diese interkantonalen Vereinbarungen keine strengeren Anforderungen an die Fähigkeitsausweise stellen, als das bei den Bilateralen der Fall ist. Wenn das nämlich zugelassen würde, wären die Ausländer besser gestellt als die Inländer, und das ist nicht der Sinn dieses Vorbehaltes - das muss ich ganz klar sagen - und auch nicht der Sinn von Artikel 6, der eben klar feststellt, dass hier nicht unter das Anerkennungsniveau der bilateralen Verträge gegangen werden darf.

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