David Eugen · Ständerat · 2005-09-27
David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Die WAK beantragt Ihnen einstimmig, auf diesen Revisionsentwurf einzutreten.
Worum geht es? Das Binnenmarktgesetz beschäftigt sich mit der Leistungsfähigkeit der Volkswirtschaft Schweiz. Es will Rahmenbedingungen setzen, damit diese Leistungsfähigkeit gestärkt wird. Wovon hängt diese ab? Sie hängt von der Innovationsfähigkeit ab, vom Handlungsspielraum der Beteiligten und vom Wettbewerb um Preis und Qualität, der möglich ist. Genau diese Punkte sollen mit dem Binnenmarktgesetz realisiert und umgesetzt werden. Es geht darum, dass die Freizügigkeit von Personen, Waren und Dienstleistungen in der Schweiz, im Binnenmarkt Schweiz, möglichst ungehindert realisiert wird.
Wie Sie alle wissen, liegen uns Berichte vor, die zeigen, dass die schweizerische Volkswirtschaft in den letzten Jahren nicht die Wettbewerbsfähigkeit erreicht hat, die wir uns wünschen. Das hat unter anderem, natürlich nicht nur, damit zu tun, dass wir im Inland noch zu viele Barrieren zwischen den Kantonen haben, die die Freizügigkeit von Personen, Waren und Dienstleistungen behindern. Insbesondere erschweren diese Barrieren den Handlungsspielraum der Wirtschaftssubjekte. Sie beeinträchtigen auch die Innovationsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft.
Die Politik trägt die Verantwortung dafür, dass die Rahmenbedingungen verbessert werden. Hier hat der Bundesrat mit seinem Bericht zu den Verbesserungen der Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Wirtschaft wesentliche Zielvorgaben gemacht. Zu einer dieser Zielvorgaben gehört die Revision dieses Gesetzes.
Man kann sich nun mit Recht fragen, warum wir dieses Gesetz revidieren müssen, denn es existiert ja seit 1995 ein Binnenmarktgesetz. Sind die Absichten, die ich Ihnen jetzt dargelegt habe, nicht schon verwirklicht? Im Jahr 2000 hat die GPK des Nationalrates die Wirkungen des Binnenmarktgesetzes überprüft und festgestellt, dass zwischen den Zielen dieses Gesetzes auf der einen Seite und seiner Wirkung in der Praxis auf der anderen Seite eine grosse Kluft besteht.
Wenn man näher analysiert, warum dieses Gesetz die Wirkung, die wir uns im Jahr 1995 gewünscht hatten, nicht entfalten konnte, stösst man relativ schnell auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat insbesondere in einem Entscheid im Jahr 1999 diesem Gesetz wesentliche Zähne gezogen, indem es erklärte, dass das Herkunftsprinzip für die Geschäftsniederlassung nicht gelte. Ich bin der Meinung - und die WAK ist derselben Meinung -, dass das nicht den Intentionen des Gesetzgebers von 1995 entspricht.
Der Fall, der damals vom Bundesgericht behandelt wurde, ist ein klassischer Fall. Ich stelle ihn kurz dar: Es ging damals um einen Zahntechniker, der im Kanton Zürich seinen Fähigkeitsausweis erworben hatte und nun seine Tätigkeit im Kanton Graubünden ausüben wollte. Der Kanton Graubünden wies sein Gesuch mit der Begründung ab, in seiner kantonalen Gesetzgebung existiere der Beruf des Zahnprothetikers nicht, deshalb könne er in diesem Kanton keine Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Rechtsprechung des Kantons wurde anschliessend vom Bundesgericht geschützt. Damit wurde das Gesetz in einem ganz wesentlichen Punkt ausgehebelt und konnte eigentlich seine Wirkung nicht entfalten.
Die Revision hat nun zum Ziel, gerade in den Punkten, die die Niederlassung betreffen, klarzustellen, dass der Gesetzgeber tatsächlich möchte, dass die Niederlassung in anderen Kantonen möglich ist und dass die Niederlassungsfreiheit für die Gewerbetreibenden und Erwerbstätigen sichergestellt ist.
Es gibt noch eine grundsätzliche Überlegung zur Praxis des Bundesgerichtes: Nach unserer Überzeugung gewichtet das Bundesgericht Artikel 95 Absatz 2 der Bundesverfassung zu wenig, wo es ausdrücklich heisst, der Bund sorge "für einen einheitlichen schweizerischen Wirtschaftsraum". Dieser Auftrag richtet sich an alle drei Staatsgewalten: an den Bundesrat, an den Gesetzgeber, aber auch an das Bundesgericht. Wir verknüpfen mit dieser Revision auch die Erwartung, dass das Bundesgericht seine Verantwortung hier wahrnimmt und - ähnlich, wie der Europäische Gerichtshof dies für den europäischen Binnenmarkt tut - in Bezug auf den schweizerischen Binnenmarkt dafür sorgt, dass die Erwerbstätigen in der ganzen Schweiz einen freien Marktzugang haben.
In diesem Sinne bitte ich Sie namens der Kommission, auf die Vorlage einzutreten.