Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2005-09-27
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2005-09-27
Wortprotokoll
Ich möchte etwas zu Absatz 5bis hinzufügen. Ich stelle die Formulierung unserer Kommission nicht infrage, ich möchte aber darauf hinweisen, dass hier vom Nationalrat wahrscheinlich noch ein bisschen Klärungsarbeit geleistet werden muss. Wir haben ja gehört, dass die Marktzulassung nicht nur durch Spezialgesetze oder durch kantonale Gesetze geregelt wird, sondern auch durch die Anwendung des Bundesrechtes beziehungsweise durch den Vollzug.
Wir waren am Tag, als wir diesen Artikel in der Kommission diskutierten, mit folgender Situation konfrontiert: Der Zürcher Kantonschemiker hatte verfügt, dass im Kanton Zürich ein bestimmtes Biskuit für Kinder vom Markt genommen werden muss, weil es krebserregend sein könnte. Damit hatte der Zürcher Kantonschemiker seine Vollzugsaufgabe wahrgenommen. Ich glaube, dagegen ist nichts einzuwenden. Nun stellt sich aber die Frage: Gilt diese Verfügung auch für andere Kantone, oder kann sich ein Händler, der dieselben Biskuits in einem anderen Kanton verkauft, auf das Herkunftsprinzip berufen? Er könnte sagen, dass er diese Biskuits weiterhin auch im Kanton Zürich verkaufen kann, weil sie ja zum Beispiel im Kanton Zug nach wie vor zugelassen sind. Oder gilt nun die Verfügung, also das Zulassungsverbot eines einzelnen Kantonschemikers, flächendeckend für alle Kantone? Diese Frage konnten wir nicht beantworten, sie ist nach wie vor nicht geregelt.
Wir haben dann über die gegenseitige Anerkennung von Vollzugsregelungen im Dienstleistungs- und Arbeitsbereich überhaupt nicht diskutiert. Ich möchte einfach darauf hinweisen: Ich glaube, hier gibt es noch Arbeit für den Nationalrat. Ich wäre ganz besonders dankbar, wenn man den Lebensmittelbereich zusammen mit dem Bundesamt für Gesundheit und den Kantonschemikerinnen und -chemikern diskutiert und dann auch die Praktikabilität überprüft. Es scheint mir, dass da noch Fragen offen sind, auch wenn die Formulierung, wie wir sie in Absatz 5bis hinzugefügt haben, bereits ein Stück weit zur Klärung beiträgt.