Briner Peter · Ständerat · 2005-09-28
Briner Peter · Ständerat · Schaffhausen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-09-28
Wortprotokoll
Der Bundesrat unterbreitet dem Parlament mit Antrag auf Zustimmung einen Entwurf zum Bundesbeschluss über die Genehmigung des Protokolls zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit dem Königreich Norwegen und des zugehörigen Protokolls. Aufgrund einer norwegischen Steuerreform, mit welcher eine einheitliche Gesamtbesteuerung eingeführt werden soll, ist Norwegen gezwungen, seine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der sogenannten Freistellungsmethode auf die Anrechnungsmethode zu ändern. Aus diesem Grunde ersuchte die norwegische Steuerdirektion die Eidgenössische Steuerverwaltung um Aufnahme von Verhandlungen zur Revision unseres DBA vom 7. September 1987. Die Schweiz benutzte die Gelegenheit und beantragte, die Quellensteuer auf Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen auf null abzusenken und eine auf Steuerbetrugsdelikte beschränkte Erweiterung der Auskunftsklausel einzuführen.
Norwegen war aber vor der Unterzeichnung des Revisionsprotokolls nicht mehr bereit, die neue Bestimmung über die Amtshilfe zu akzeptieren, und verlangte die Aufnahme einer Bestimmung, wie sie die Schweiz den Vereinigten Staaten von Amerika gewährt hat: Informationsaustausch für Betrugsdelikte und dergleichen anstatt nur für Steuerbetrug. Diesem Begehren konnte die Schweiz nicht entsprechen, besteht eine entsprechende Zusage aufgrund des Zinsbesteuerungsabkommens doch nur gegenüber EU-Staaten und wird auch diesen gegenüber nur gewährt, wenn sich aufgrund des Veranlagungsverfahrens Sachverhalte mit gleichem Unrechtsgehalt wie bei einem Steuerbetrug ergeben können. Die Schweiz erklärte sich hingegen bereit, ihre im Rahmen der OECD-Arbeiten über schädliche Steuerpraktiken vertretene Haltung in Bezug auf den Informationsaustausch für Holding-Gesellschaften noch in das Protokoll aufzunehmen.
Neben der Änderung des norwegischen Methodenartikels enthält das Protokoll eine neue Bestimmung über die Erstattung von Quellensteuern, eine Ausweitung des Informationsaustauschs - neu ist, wie gesagt, Amtshilfe nach Artikel 26 auch für Steuerbetrug und im Fall von Holding-Gesellschaften möglich -, des Weiteren eine Neuregelung im Bereich des internationalen Verkehrs, die den Besonderheiten der "Scandinavian Airlines System" Rechnung trägt, sowie die Vereinbarung des ausschliesslichen Besteuerungsrechtes des Ansässigkeitsstaates bei Beteiligungsdividenden.
Um den mehrere Jahre dauernden Verhandlungen - die Aufnahme der Verhandlungen erfolgte im Oktober 2000, die Paraphierung am 20. Januar 2005 - Rechnung zu tragen, wurde in Bezug auf die Besteuerung von Beteiligungsdividenden eine Rückwirkung ab dem 1. Januar 2005 eingeführt. Diese wird jedoch nur Wirkung haben, wenn es gelingt, die Abkommensänderung noch im Jahre 2005 in Kraft zu setzen. Werden die eidgenössischen Räte in der Wintersession den Bundesbeschluss nicht, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, verabschieden, kann dieser Abkommensvorteil also erst ab dem 1. Januar 2007 beansprucht werden. Im Quellenstaat wird dann bis Ende 2006 eine Quellensteuer von 5 Prozent verbleiben.
Zu den Kernpunkten, vorerst zum Informationsaustausch: Zur Durchsetzung des internen Rechtes werden neu Informationen ausgetauscht, wenn ein Steuerbetrug vorliegt oder der andere Staat Informationen über eine Holding-Gesellschaft verlangt. Zur Beschaffung von Informationen im Fall von Steuerbetrug stehen der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen oder die Beschlagnahmung von Unterlagen zur Verfügung. Diese Massnahmen kann die Eidgenössische Steuerverwaltung aber nicht ergreifen, wenn es um die Übermittlung von Informationen im Falle von Holding-Gesellschaften geht. In einem solchen Fall werden nur Informationen weitergeleitet, die bei den Steuerbehörden erhältlich sind respektive ordentlicherweise dort verfügbar sein müssen. Die Schweiz gewährt also nur Informationsaustausch, wenn dieser notwendig ist, d. h. von der ausländischen Behörde glaubhaft gemacht wird, und keine Beweisforschung darstellt.
Zu den Dividenden: Mit der Einführung des ausschliesslichen Besteuerungsrechtes des Ansässigkeitsstaates der Dividendenempfängerin im Beteiligungsverhältnis wird einem wichtigen schweizerischen Anliegen entsprochen.
Die Kantone, die interessierten Wirtschaftskreise sowie die Bundesbehörden sind materiell mit dieser Revision einverstanden. Diskutiert wurde die Frage des fakultativen Referendums. Das vorliegende Revisionsprotokoll enthält Bestimmungen, die das Abkommen an norwegische Rechtsänderungen anpassen, die günstigere Bedingungen für Beteiligungsdividenden schaffen und neue Regelungen einführen. Die letzte Kategorie besteht einerseits aus neuen Verfahrensbestimmungen, welche die Rückerstattung von Quellensteuern regeln, und andererseits aus der erweiterten Amtshilfe. Die Amtshilfe zur Durchsetzung des internen Rechtes im Falle von Steuerbetrug wurde bereits mit Deutschland im gleichen Umfang vereinbart und umfasst diejenigen Informationen, die heute bereits rechtshilfeweise erhältlich sind. Diese Amtshilfeklausel wurde den eidgenössischen Räten bereits im Zusammenhang mit dem Zinsbesteuerungsabkommen mit der EU unterbreitet und gegenüber den OECD-Staaten als neuer Schweizer Standard definiert.
Gemäss Bundesrat beinhaltet das vorliegende Revisionsprotokoll damit entsprechend der zum DBA mit Israel beschriebenen Praxis keine wichtigen zusätzlichen Verpflichtungen für die Schweiz. Der Entwurf des [PAGE 780] Bundesbeschlusses über das Revisionsprotokoll mit Norwegen sieht daher die Unterstellung unter das fakultative Staatsvertragsreferendum nicht vor.
Die vorgesehene Revision hat für beide Staaten steuerliche Einbussen zur Folge. Die Schweiz wird schätzungsweise 1 bis 2 Millionen Schweizerfranken mehr an Verrechnungssteuern zurückerstatten müssen. Umgekehrt werden Dividenden neu steuerfrei in die Schweiz fliessen und die schweizerischen Unternehmen entlasten.
Mit dieser Neuregelung der Dividendenbesteuerung wird ein seit Jahren als störend empfundenes Hindernis im Wirtschaftsverkehr beseitigt. Das vorliegende Protokoll bringt den schweizerischen Unternehmen mit wesentlichen Beteiligungen in Norwegen eine deutliche Besserstellung gegenüber dem heutigen Zustand und trägt damit dazu bei, die Attraktivität der Schweiz als Unternehmensstandort zu verbessern.
Mit der Einfügung einer Amtshilfeklausel für Steuerdelikte soll erreicht werden, dass künftig Handlungen, die keinen Schutz verdienen, nicht über die Schweiz abgewickelt werden. Die Amtshilfe bei Holding-Gesellschaften entspricht der schweizerischen Haltung gegenüber der OECD. Das Bankgeheimnis ist von der Amtshilfe bei Holding-Gesellschaften nicht betroffen, werden doch bei Amtshilfegesuchen für Holding-Gesellschaften keine Zwangsmassnahmen angewandt. Im Gegenzug nutzte die Schweiz die Gelegenheit, eine für Schweizer Holding-Gesellschaften vorteilhafte Rückwirkung der Dividendenbesteuerung zu vereinbaren.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig Eintreten und Zustimmung zu diesem Doppelbesteuerungsabkommen.