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Wicki Franz · Ständerat · 2005-10-06

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Was wollen wir mit dieser Bestimmung, die Kollege Schmid zu streichen beantragt? Mit Absatz 1 wollen wir Vereinbarungen zwischen der Bauherrschaft und den beschwerdeberechtigten Organisationen unterbinden; dies in der Überlegung, Missbräuche zu verhindern. Wenn nämlich von vornherein klar ist, dass eine solche private Vereinbarung nicht möglich ist, wird auch der Versuch eingedämmt, sich Vorteile auszuhandeln. Alle privatrechtlich vereinbarten Sicherungsmittel, die man für solche Auflagen vereinbart hat und die die Behörde dann nicht in ihre Verfügung überführt, sind unzulässig. Ein Bauherr wird sich somit in Zukunft nur noch an die behördlichen Auflagen halten und bezüglich Bau und Betrieb seiner Anlage nicht auch noch Zusatzauflagen von privatrechtlichen und weiteren Organisationen befolgen müssen.

Ihre Kommission will mit Absatz 1 sicherstellen, dass ein Bauherr nur an die rechtskräftige behördliche Verfügung gebunden ist. Zudem soll der Vollzug ausschliesslich von der zuständigen Behörde ausgehen. Es soll unterbunden [PAGE 877] werden, dass Organisationen behördenähnliche Funktionen übernehmen. Wir wollen an sich das, was Herr Schmid auch will.

Die Behörde darf Vereinbarungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen nur genehmigen und in die Verfügung aufnehmen, wenn sie Artikel 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Das heisst, wie ich bereits gesagt habe: Die Bestimmungen müssen bundesrechtskonform sein; sie müssen sich innerhalb des vom Recht vorgegebenen Ermessensspielraums bewegen; sie müssen auf dem richtig und vollständig erhobenen rechtserheblichen Sachverhalt beruhen, dürfen also nichts Fremdes sein; schliesslich müssen sie angemessen sein.

Nun kann man, wie Herr Schweiger gesagt hat, natürlich im Zweitrat allenfalls etwas anders formulieren, sodass den Bedenken von Herrn Schmid Rechnung getragen wird. Sein Antrag untergräbt nämlich das Prinzip, dass alles, was Bau und Betrieb von UVP-pflichtigen Anlagen angeht, durch eine behördliche Verfügung geregelt sein muss. Würde man diesem Antrag zustimmen, würde an der heutigen Rechtslage nichts geändert, nämlich daran, dass sich ein Bauherr einerseits an die behördlichen Verfügungen halten muss und andererseits an das, was er allenfalls mit den Verbänden ausgehandelt hat. Genau das wollte unsere Kommission in Zukunft unterbinden, um ein einfaches, einheitliches Verfahren und einen einfachen, einheitlichen, behördlich kontrollierten Vollzug des geltenden Rechtes zu ermöglichen. Ich zweifle daran, Herr Kollege, ob Sie mit Ihrem Antrag wirklich das erreichen, was Sie sich von dieser Streichung erhoffen.

Schliesslich muss ich Sie noch auf Artikel 33b des mit dem Verwaltungsgerichtsgesetz geänderten Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren hinweisen. In Absatz 1 heisst es dort: "Die Behörde kann das Verfahren im Einverständnis mit den Parteien sistieren, damit sich diese über den Inhalt der Verfügung einigen können. Die Einigung soll einschliessen, dass die Parteien auf Rechtsmittel verzichten und wie sie die Kosten verteilen." Und in Absatz 4 heisst es: "Die Behörde macht die Einigung zum Inhalt ihrer Verfügung, es sei denn, die Einigung leide an einem Mangel im Sinne von Artikel 49." Diesen habe ich Ihnen vorher vorgelesen. Entgegen der Auffassung von Herrn Kollege Schmid wird die Offizialmaxime damit also nach wie vor gewahrt, denn die Behörde muss sich - wie es an sich auch Herr Schweiger ausgedeutscht hat - damit auseinander setzen und es als Empfehlung der Parteien betrachten.

In diesem Sinne bitte ich Sie, den Antrag Schmid-Sutter Carlo abzulehnen - mit dem Anliegen an den Zweitrat, diese Formulierung allenfalls noch etwas konziser zu fassen.