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Schweiger Rolf · Ständerat · 2005-10-06

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2005-10-06

Wortprotokoll

Der Antrag Schmid-Sutter Carlo wirft interessanteste Fragen auf. Die Kommission war der Auffassung, dass diese Bestimmung dem jeweiligen Bauherrn entgegenkommt.

Lassen Sie mich das begründen anhand eines einfachen Beispieles, das ich selbst erlebt habe. Es wurde eine Anlage bewilligt, die unter anderem auch einen relativ grossen Parkplatz beinhaltete. Ein Umweltverband erhob Beschwerde und sagte, diesen Parkplatz würde man nur dann tolerieren, wenn er sich von seiner äusseren Gestaltung her in die Landschaft einpasse. Ganz konkret: Es sollten Bäume gepflanzt und Gittersteine gesetzt werden, zwischen denen hindurch Gras wächst usw. Meine Klientschaft hat dem zugestimmt. Wir haben aber den Wunsch geäussert, es möge dies Bestandteil der Baubewilligung werden, und zwar aus folgendem Grund: Wenn es nur eine privatrechtliche Einigung geblieben wäre, dann hätte rechtlich eine Unklarheit bestanden - es sei denn, man hätte dies konkret geregelt. Aber unterstellt, man hätte dies nicht geregelt: Dann wäre unklar gewesen, wie lange man sich überhaupt verpflichtet, diese Bäume zu erhalten. Ist es eine Verpflichtung, die dauernd gilt usw.? Dadurch, dass sie zum Bestandteil einer Baubewilligung wird, wird sie auch Bestandteil des öffentlichen Rechtes und macht alle Entwicklungen durch, welche das öffentliche Recht durchmacht. Dies erlaubt später auch, die Rechtsmöglichkeiten des öffentlichen Rechtes anzuwenden.

Konkret: Dieser Parkplatz, der begrünt wurde, könnte in einigen wenigen Jahren aufgehoben werden und durch eine Neuüberbauung ersetzt werden. Wenn nun die Verpflichtung gelten würde, dass es dort grün bleiben müsse, stellt sich die Frage: Verletzen wir damit einen privatrechtlichen Vertrag? Das öffentliche Recht ist eben nicht eineindeutig bestimmbar, sondern lässt einen gewissen Spielraum des Gestaltens zu. Innerhalb dieses Spielraums kann ich mich als Bauherr nicht nur gegenüber Umweltbehörden, sondern auch gegenüber Nachbarn usw. zu etwas verpflichten.

Wir wollten, dass diese privatrechtlichen Verpflichtungen ihren Charakter als solche verlieren, indem sie in eine Baubewilligung eingebaut werden. Aber die Tatsache, dass Herr Schmid eine völlig andere Sicht der Dinge hat, lässt uns doch aufhorchen und lässt uns die Frage stellen: Wie soll das Anliegen verwirklicht werden, dass privatrechtliche Vereinbarungen - seien sie nun mit Umweltverbänden oder Privaten geschlossen - nicht nur zu einer privatrechtlichen Bindung führen, sondern auch an den Vorteilen des öffentlichen Rechtes teilhaben lassen? Das ist für uns die entscheidende Frage.

Ich bin sicher, dass sich der Nationalrat mit dieser Frage beschäftigen muss, weil nämlich das, was Herr Kollege Schmid sagt, letztlich bedeutet, dass Vereinbarungen, welche öffentliches Recht betreffen, überhaupt nicht getroffen werden könnten, sondern dass allfällige "Vereinbarungen" zwischen Parteien nur darin bestehen könnten, gemeinsame Anträge an die entscheidende Behörde zu richten. Wenn in diesem Sinne eine Präzisierung erfolgt, dass man sagt, Vereinbarungen - das ist in Absatz 2 geregelt - dürfen gewisse Bestimmungen nicht enthalten, bin ich einverstanden. Zweiter Teil: Vereinbarungen dürfen sich über Fragen des öffentlichen Rechtes aussprechen. Die Konsequenz besteht aber nur darin, dass sie Anträge gegenüber der entscheidenden Behörde sind. Und dann gäbe es einen dritten Punkt: Es gibt Bereiche, wo Vereinbarungen möglich sind, sowohl mit dem Nachbarn wie mit Umweltverbänden, beispielsweise wegen Verfahrenskosten.

Es wäre an sich richtig - das war an sich die Meinung, die wir hatten -, diese Präzisierung ins Gesetz aufzunehmen, nämlich dass die Dualität zwischen der Existenz privater Vereinbarungen und öffentlicher Vereinbarungen, die das Gleiche betreffen, in ihrer Konsequenz nie richtig beurteilbar ist. In diesem Sinne können wir so oder anders entscheiden. Der Nationalrat möge diesen von mir nun dargestellten Gedanken aufnehmen und in diesem Sinne eine neue Formulierung finden. Dann wäre nämlich das, was Herr Schmid sagt, nämlich dass öffentliches Recht im Sinne eines Definitivums nicht verhandelbar sei, gewährleistet, aber im Rahmen der Bandbreite, die einem öffentliches Recht an Privatautonomie lässt, wäre eine Entscheidung möglich.